Rund um den Dienstplan gibt es immer wieder Diskussionen – erst recht, wenn dieser plötzlich geändert wird und die gewohnte Routine durcheinandergebracht wird. Doch müssen Angestellte jede einseitige Anpassung beim Dienstplan akzeptieren oder gibt es Grenzen? Wir liefern dir einen Überblick.
Der Dienstplan regelt in der Apotheke die Personaleinsatzplanung, sprich Arbeitszeiten, Schichten, Pausen, Einsatzorte und freie Tage für alle Beschäftigten. Festgelegt wird dieser von Chef:innen und muss anschließend rechtzeitig kommuniziert werden. Anschließend ist er für beide Seiten bindend und muss entsprechend eingehalten werden.
Übrigens: Unter Umständen können PTA beim Dienstplan mitbestimmen.
Kommt es zu Änderungen – beispielsweise aufgrund von kurzfristigen Ausfällen oder anderen Gründen –, kann es mitunter knifflig werden. Zum Beispiel dann, wenn Angestellte dadurch anderen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Fest steht: Eine einseitige Anpassung beim Dienstplan ist nicht immer erlaubt.
Dienstplan: Bei Anpassung auch Arbeitnehmerinteressen beachten
In einem aktuellen Fall ging es um einen Angestellten, der aus Gründen der Kinderbetreuung an bestimmte feste Dienstzeiten gebunden war. Dies wurde mit dem Arbeitgeber abgesprochen und entsprechend berücksichtigt – zumindest rund ein Jahr lang. Vor Kurzem änderte der Chef jedoch plötzlich die Einsatzzeiten und verlangte, dass der Mann länger arbeiten sollte als bisher vorgesehen. Für den Angestellten war dies jedoch nicht möglich, da er dadurch die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleisten konnte. Folglich ging er mit rechtlichem Beistand gegen die Entscheidung vor und setzte sich durch.
Der Grund: Bei einer Anpassung des Dienstplans gibt es Grenzen. Denn Chef:innen besitzen zwar gemäß § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht und können somit unter anderem festlegen, wie, wo und wann gearbeitet wird. Doch dabei gilt bekanntlich der Grundsatz des billigen Ermessens. Das bedeutet, es sind die Interessen von Angestellten gegen die der Apotheke abzuwägen. So können beispielsweise familiäre Verpflichtungen wie die Kinderbetreuung ein entscheidender Punkt bei der Diensteinteilung sein. Denn Ehe und Familie stehen gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes unter besonderem Schutz.
Hinzukam, dass sich im Betrieb keine Gründe ergeben hatten, die die Ausübung des Weisungsrechts erforderlich machten. Demnach gab es keine personellen Engpässe, Probleme mit dem bisherigen Dienstplan oder ähnliches. Das sah auch der Chef ein. Beide Parteien konnte eine außergerichtliche Einigung erzielen, die Anpassung beim Dienstplan wurde zurückgenommen und die bisherige Arbeitszeitverteilung fortgesetzt.
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