Auf der Arbeit läuft nicht immer alles glatt und manchmal treiben dich nicht nur Kund:innen oder unzuverlässige Kolleg:innen in den Wahnsinn, sondern auch die Apothekenleitung. Doch als Angestellte/r hast du bei Chef:innen nicht viel Spielraum, um dich zu wehren, oder? Dürfen PTA ihre/n Chef:in abmahnen?
Verhältst du dich bei der Arbeit in der Apotheke nicht so, wie die Apothekenleitung es von dir erwartet oder passieren dir häufig Fehler, kann dies mit einer Abmahnung bestraft werden. Aber funktioniert das auch andersherum und ist es überhaupt erlaubt, Vorgesetzte abzumahnen? Die Antwort liefert die Gewerkschaft ver.di. „Abmahnungen können von kündigungsberechtigten Personen sowie von allen Vorgesetzten, die hinsichtlich der Arbeit weisungsbefugt sind, wirksam ausgesprochen werden.“
Das bedeutet also: Auch PTA können ihre/n Chef:in abmahnen. Immerhin gehören zu kündigungsberechtigten Personen auch Angestellte. „Umgekehrt können auch Arbeitnehmer/innen ihren Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser sich nicht an die Einhaltung von Verträgen hält, z.B. wenn er das Gehalt nicht pünktlich auszahlt“, stellt ver.di klar.
Chef:in abmahnen nur mit wichtigem Grund
Entscheidend ist jedoch, dass es für die Abmahnung einen triftigen Grund gibt. Dieser muss in einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen. Dazu gehört unter anderem die genannte verspätete Gehaltszahlung sowie „jedes Verhalten, worauf eine verhaltensbedingte (oder sogar eine außerordentliche) Kündigung gestützt werden kann“, heißt es von der Gewerkschaft weiter. Denn um letztere aussprechen zu können, braucht es in der Regel laut § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zunächst eine Abmahnung, die erfolglos bleibt. Weitere Gründe sind beispielsweise die Nichteinhaltung von Pausen- und Ruhezeiten, sexuelle Belästigung, Mobbing und unbegründete Lohnkürzungen.
Abmahnung mit verschiedenen Funktionen
Ziel der Abmahnung ist es, den/die Übeltäter:in auf seinen/ihren Verstoß hinzuweisen und diesen zugleich zu dokumentieren. Außerdem soll das Aussprechen/Ausstellen signalisieren, dass dieses Verhalten nicht geduldet wird. Somit dient die Abmahnung auch als Warnung, dass Konsequenzen drohen, wenn sich entsprechende Vorfälle wiederholen und keine Besserung eintritt. Mit dem Abmahnen des/der Chef:in kannst du dich also entweder dafür einsetzen, die Arbeitssituation zu verbessern oder deine Kündigung vorbereiten.
Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss nicht zwingend als solche benannt werden. Entscheidend ist allerdings, dass das Fehlverhalten inklusive Zeit und Ort konkret genannt und als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten erklärt wird. Außerdem sollte eine Aufforderung zur Besserung des Verhaltens sowie die Androhung von Konsequenzen – wie deiner Kündigung – enthalten sein.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Gewinnspiele in der Apotheke: Was ist erlaubt?
In der Adventszeit hält der Einzelhandel zahlreiche Highlights für Verbraucher:innen bereit, um den Umsatz anzukurbeln. Auch Apotheken versuchen mitunter, Kund:innen …
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …