Dauerkrank: Angestellte müssen Krankenakte offenlegen
Vielleicht hast du es in der Apotheke auch schon erlebt: Es gibt Kolleg:innen, die ständig krankheitsbedingt ausfallen, und zwar immer aufgrund neuer Erkrankungen. Doch wer dauerkrank ist, bekommt nur Lohnfortzahlung, wenn der/die Chef:in Einblick in die Krankenakte erhält.
Wer nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit erneut ausfällt, hat nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn es sich um ein neues Krankheitsbild handelt und wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit zuvor überwunden wurde – sprich eine zumindest kurzfristige Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgt ist. In diesem Fall beginnt die sechswöchige Frist zur Gehaltsfortzahlung von Neuem. So weit, so bekannt.
Doch das gilt nicht unbegrenzt. Sind Mitarbeiter:innen dauerkrank und lassen sich ständig wegen einer neuen Erkrankung ein Attest ausstellen, haben sie nur Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie ihre Krankenakte offenlegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dauerkrank: Einblick in Krankenakte Pflicht?
Was war passiert? Ein Angestellter war dauerkrank und sammelte in zwei Jahren hintereinander zahlreiche Fehltage. Zwar legte er dem Arbeitgeber entsprechende Krankschreibungen vor. Dabei handelte es sich jedoch stets um Erstbescheinigungen, die eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung attestierten. Dies zweifelte der Arbeitgeber an, vermutete stattdessen eine längere Abwesenheit durch ein und dieselbe Krankheit und verweigerte demnach die Lohnfortzahlung, nachdem der gesetzliche Zeitraum von sechs Wochen ausgeschöpft war.
Zu Recht, wie die Richter:innen entschieden. Denn um nachzuweisen, dass er mehrere Erkrankungen hatte, hätte der Mann auf Wunsch des Arbeitgebers seine Krankenakte offenlegen und seine Ärzt:innen von der Schweigepflicht entbinden müssen. Dies verweigerte der Beschäftigte jedoch aus Datenschutzgründen. Denn die Angabe der Diagnose bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit ist generell keine Pflicht. Im vorliegenden Fall genüge eine neue Erstbescheinigung jedoch nicht als Beweis. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei daher verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, so das Gericht.
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