CoronaImpfV: Apotheken können impfen
Gestern wurde die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Heute treten die Änderungen in Kraft. Somit hat das Bundesgesundheitsministerium den Corona-Impfungen in den Apotheken grünes Licht gegeben.
In öffentlichen Apotheken darf nur gegen Covid-19 geimpft werden, wenn gemäß CoronaImpfV die Berechtigung nachgewiesen und von der zuständigen Landesapothekerkammer bescheinigt wurde, dass eine Selbstauskunft darüber abgegeben wurde, dass:
- nur Personen, die zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen erforderlich ist, und
- eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, der in der Apotheke verabreicht wird.
Impfapotheken rechnen die durchgeführten Schutzimpfungen monatlich über die Rechenzentren ab. Pro Impfung erhalten Apotheken ein Honorar von 28 Euro – wie die Ärzt:innen auch. An den Wochenenden und Feiertagen liegt das Honorar bei 36 Euro. Wird für die selbst durchgeführte Impfung ein digitales Impfzertifikat ausgestellt, kommen weitere 6 Euro hinzu.
Außerdem erhalten Apotheken je verimpfter Durchstechflasche Corona-Impfstoff 7,58 Euro netto. Die Abda hatte einen Euro mehr gefordert. Denn: Apotheken haben, anders als Ärzt:innen, keine Möglichkeit, Verbrauchsmaterialien, die im Rahmen der Impfung benötigt werden wie Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel und Pflaster, als Praxisbedarf zu ordern. Impfende Apotheken müssen selbst für die Kosten aufkommen und diese über das Impfhonorar decken. „Wir schlagen daher eine Vergütung je Durchstechflasche von 8,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vor“, schreibt die Standesvertretung in ihrer Stellungnahme. Doch die CoronaImpfV sieht nur 7,58 Euro vor.
Für die Datenübermittlung im Rahmen der Impf-Surveillance muss der Deutsche Apothekerverband (DAV) laut CoronaImpfV ein elektronisches Meldesystem einrichten – hierfür können Dritte beauftragt werden. Die vom DAV zusammengeführten Daten werden elektronisch an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpässe: Bürger:innen sind besorgt
Das Thema Lieferengpässe beschäftigt längst nicht mehr nur die Apotheken und treibt den Kolleg:innen Sorgenfalten auf die Stirn. Auch die …
Zu hohe Gehaltswünsche: Das sind die Folgen
Wie viel Geld du im Monat für deine Arbeit in der Apotheke erhältst, liegt auch an dir. Stichwort Verhandlungsgeschick. Denn …
Apotheken dürfen Influenza-Tests abgeben
Bislang war die Abgabe von Laientests zum Nachweis von Influenzaviren gemäß Medizinprodukte-Abgabeverordnung nicht erlaubt. Das Bundesgesundheitsministerium hatte bereits im März …