Impftermine sind zwar nicht mehr so rar gesät wie noch vor einigen Monaten, dennoch sollen Chef:innen ihren Angestellten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen. Grundlage ist die Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 24. November verlängert und sogar ergänzt. Die bislang bestehenden Regeln haben weiterhin Gültigkeit – die neuen sollen voraussichtlich ab dem 10. September in Kraft treten. Konkret geht es um den Impftermin während der Arbeitszeit.
Fällt der Impftermin in die Arbeitszeit, sieht die Impfverordnung kein Recht auf Freistellung unter Lohnfortzahlung vor. Allerdings haben der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften „ein klares gesetzliches Recht für die Beschäftigten gefordert, für die Wahrnehmung der Corona-Impftermine während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu werden.“ Grundsätzlich greife zwar für die Wahrnehmung der Impftermine der Grundsatz, dass Beschäftigte ihr Recht auf Vergütung nicht verlieren, wenn sie aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind (§ 616 S. 1 BGB). Diese Regelung könne aber vertraglich verändert oder auch außer Kraft gesetzt werden. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und die getroffenen Vereinbarungen ist also nötig.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung schafft nun Sicherheit: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen“, heißt es im neu eingeführten § 5 Schutzimpfungen. Mehr noch: Arbeitgebende haben die Betriebsärzt:innen und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzt:innen, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Außerdem sollen Chef:innen ihre Angestellten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung einer Corona-Infektion aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren.
Arbeitgebende können eine Corona-Impfung grundsätzlich nicht anordnen, es sei denn, sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall – hier gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Impfen ist Privatsache. Außerdem sind Angestellte gegenüber dem/der Arbeitgebenden keine Auskunft über ihren Impfstatus schuldig. Eine Ausnahme ist die gesetzlich geregelte Masernimpfpflicht.
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