Corona-Impfstoff: Keine Leerbestellungen, keine Mengenzuschläge
Keine Leerbestellungen, kein Aufschlag: Apotheken sollen laut Leitfaden der ABDA nur die von den Hausarztpraxen tatsächlich bestellten Impfdosen bestellen. Eine Bestellung ohne eine entsprechende Order von der Praxis soll von den Apotheken nicht ausgelöst werden.
Ab dieser Woche wird flächendeckend in den Hausarztpraxen gegen Corona geimpft. Der Impfstoff wurde bereits am vergangenen Dienstag bestellt und wird seit gestern ausgeliefert. Die Hausarztpraxen (nur Vertragsärzt:innen; Privatpraxen und Betriebsärzt:innen dürfen nicht beliefert werden) bestellen im wöchentlichen Rhythmus die benötigten Impfstoffdosen bei den Apotheken, die die Bestellung an ihren Hauptlieferanten weiterleiten – und zwar eine separate Bestellung für jede Praxis. Die Bestellfristen sind derzeit klar geregelt, Deadline für die Ärzt:innen ist Dienstag 12 Uhr und für die Apotheken 15 Uhr. Geregelt ist auch die Bestellmenge – Praxen dürfen 18 bis 50 Impfdosen bestellen und Apotheken nur die Menge an den Großhandel weiteleiten, die auch von den Praxen bestellt wurde. Außerdem sollen Apotheken auch unklare Verorndungen beliefern.
Corona-Impfstoff: Keine Leerbestellungen
Corona-Impfstoff ist noch immer knapp. In den beiden Wochen nach Ostern wird in den Hausarztpraxen die Vakzine von BioNTech/Pfizer verimpft. Um eine gerechte Verteilung der verfügbaren Impfdosen zu gewährleisten und Mehrfachbestellungen der Praxen zu vermeiden, dürfen Apotheken nur Bestellungen von Arztpraxen beliefern, die sie auch regulär mit Praxisbedarf versorgen. Bestellt eine andere Praxis, habe die Apotheke laut ABDA die Bestellung abzulehnen.
Außerdem sollen Apotheken keine Leerbestellungen auslösen, das bedeutet: Apotheken dürfen nur vorliegende Bestellungen der Arztpraxen an den Großhändler übermitteln. Auch Mengenzuschläge sind nicht gestattet. Das Problem: Hat die Apotheke mehr Impfstoff bestellt als von den Praxen benötigt wird und werden die Vials nicht an die Praxen ausgeliefert, müssen diese storniert werden. Zum einen führen Leerbestellungen zu einer ungerechten Verteilung und zum anderen sei es nicht zu rechtfertigen, wenn Impfstoff nicht verimpft werden könne und aufgrund der begrenzten Haltbarkeit bei Kühlschranktemperaturen vernichtet werden müsse.
„Stornos über Covid-19-Impfstoff, der nicht von Vertragsärzten bestellt worden ist und der somit nicht an Vertragsärzte abgegeben werden kann, sind grundsätzlich nicht möglich“, so die ABDA.
Bestellung nur beim Hauptlieferanten
Apotheken sollen die Impfstoffbestellungen ausschließlich an ihren Hauptlieferanten weiterleiten. Dieser muss Mitglied des PHAGRO sein. Ist dieser nicht beim PHAGRO, soll Corona-Impfstoff ausschließlich bei dem überwiegend beliefernden Großhandel bestellt werden, der Mitgliedsunternehmen des PHAGRO ist.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ausgangsstoffe verfallen in Kürze: Was gilt für die Verwendbarkeit der Rezeptur?
In der Rezeptur geht ohne Vorbereitung nichts. So müssen beispielsweise erst die Waage justiert und Ausgangsstoffe geprüft werden. Dabei ist …
Urlaubssperre ist erlaubt
Weihnachten ist die Zeit mit der Familie. Kein Wunder, dass Angestellte den Resturlaub für das Jahresende reservieren wollen. Weil aber …
Abgabe von Teilmengen: Verband rät ab
Apotheken dürfen zwar grundsätzlich Teilmengen abgeben, aber die Abrechnung ist noch nicht vollständig geklärt. Daher rät der Bremer Apothekerverband von …