Zwischen mehreren Sonder-PZN müssen Apotheken wählen, wenn Cannabis zulasten der Kasse abgerechnet wird. Hier kommt ein Überblick der verschiedenen Ziffernfolgen.
Die einzelnen Sonder-PZN für Cannabis sind in der Technischen Anlage 1 gemäß § 300 SGB V aufgeführt. Und auch die Preisbildung ist geregelt. Die Preisberechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol und der Zuschläge beziehungsweise Fixzuschläge erfolgt auf Basis der tatsächlich verordneten Mengen. Die Abrechnungspreise ergeben sich aus Anlage 10. Und ein Gramm BfArM-Cannabis kostet 4,30 Euro.
Sonder-PZN Cannabis
06460694 | Cannabisblüten in unverändertem Zustand | ganze Cannabisblüten; Blüten werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet |
06460665 | Cannabisblüten in Zubereitungen, | beispielsweise zur Inhalation nach Verdampfung oder als Tee |
06460754 | Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand | abgefüllte Extrakte; Cannabinoid-haltige Stoffe werden lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet |
06460748 | Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen | Dronabinol Kapseln und Tropfen |
06460671 | Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne PZN | beispielsweise Einzelimporte |
09999011 | Rezepturen gemäß § 5 Absatz 3 AMPreisV | ölige Cannabidiol-Lösung |
06461423 | Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau unverarbeitet | BfArM-Cannabis, ganze Blüten |
06461446 | Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen | BfArM-Cannabis in Zubereitungen, beispielsweise zur Inhalation nach Verdampfung |
Bei Cannabis aus deutschem Anbau gilt eine Sonderregelung. Apotheken können gemäß Anlage 10 Teil 7 zur Hilfstaxe vorerst bis zum 30. Juni 2023 abgelaufenes und vernichtetes BfArM-Cannabis zulasten der Kasse abrechnen. Dabei gilt: nur nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte zwischen 5 bis maximal 45 Gramm zu 4,30 Euro je Gramm können abgerechnet werden. Die Möglichkeit ist auf bis zu viermal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg erlaubt.
Im Klartext heißt das: „Die Abrechnung mehrerer angebrochener Gebinde verschiedener Sorten in einer Abrechnung ist unzulässig. Das bedeutet, dass eine Apotheke maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr vornehmen darf“, ist in der Hilfstaxe festgelegt.
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