Im Juli 2021 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den staatlichen Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken gestartet. Der Abrechnungspreis für BfArM-Cannabisblüten wurde in der Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe berücksichtigt. Jetzt hat die Schiedsstelle einen Beschluss für die Abrechnung getroffen.
Ein Gramm BfArM-Cannabisblüten kostet 4,30 Euro – Überschüsse erziele das BfArM damit nicht, hieß es im vergangenen Jahr. „Bei diesem Preis werden lediglich die beim BfArM anfallenden Personal- und Sachkosten berücksichtigt.“ Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben mit Wirkung zum 1. Juni 2021 zwei neue Sonder-PZN für BfArM-Cannabis vereinbart:
- 06461446: Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen
- 06461423: Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand.
Der niedrige Preis und die Sonder-PZN wurden in die Hilfstaxe aufgenommen – als Übergangslösung wurde die 18. Ergänzungsvereinbarung vereinbart. Doch zwischen DAV und GKV-Spitzenverband konnte keine Einigung erzielt werden und die Schiedsstelle wurde hinzugezogen. Diese hat nun einen Beschluss gefasst und drei neue Teile für die BfArM-Cannabisblüten in der Anlage 10 der Hilfstaxe geschaffen. Der Beschluss gilt rückwirkend zum 1. Juni 2021.
BfArM-Cannabisblüten: Das ist neu
Teil 2a: Preisbildung für BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand
- Herstellerabgabepreis 4,30 Euro pro Gramm
- der Zuschlag liegt bei 100 Prozent
- Sonderkennzeichen 06461423
Teil 3a: Preisbildung für BfArM-Cannabisblüten in Zubereitungen
- Herstellerabgabepreis 4,30 Euro pro Gramm
- der Zuschlag liegt bei 90 Prozent
- Sonderkennzeichen 06461446
Achtung: In den Teilen 2a und 3a sind keine gestaffelten Aufschläge mehr vorgesehen.
Teil 7: Abrechnung von vernichteten BfArM-Cannabisblüten
BfArM-Cannabisblüten werden nur in Gebindegrößen von 50 Gramm geliefert. Die Haltbarkeit ist häufig kürzer als sechs Monate. Daher hat die Schiedsstelle eine Regelung zur Abrechnung von vernichteten BfArM-Cannabisblüten getroffen. Apotheken dürfen 5 bis maximal 45 Gramm vernichtete BfArM-Cannabisblüten eines Gebindes zu 4,30 Euro je Gramm abrechnen. Pro Kalenderjahr sind vier Abrechnungen krankenkassenübergreifend möglich. Zahlen muss die Kassen, für deren Versicherte/n zuletzt aus der vor der Vernichtung betroffenen Packungseinheit Cannabisblüten geliefert wurden. Die Abrechnung muss spätestens in dem Monat erfolgen, der auf den Monat der Vernichtung folgt.
Die Abrechnung muss enthalten:
- eine Kopie des Vernichtungsprotokolls,
- eine Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei (Versichertennummer),
- das Prüfzertifikat der vernichteten BfArM-Cannabisblüten inklusive Haltbarkeitsdatum,
- den Betäubungsmittelabgabebeleg des Lieferanten für die vernichteten Blüten,
- das konkrete Rechnungsdatum, wenn die Apotheke in diesem Kalenderjahr eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten bereits mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat.
Bereits vernichtete Restmengen können rückwirkend geltend gemacht werden.
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