Medizinalcannabis ist kein Betäubungsmittel mehr, darum kann die Dokumentationsgebühr nicht mehr abgerechnet werden. Taxiert wird Cannabis gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe – zumindest bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Kassen.
Seit dem 1. April ist Medizinalcannabis im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) geregelt und fällt nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die Verschreibungspflicht gilt weiterhin und auch in puncto Abrechnung bleibt alles beim Alten. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Betäubungsmittelgebühr kann nicht mehr abgerechnet werden.
Cannabis zulasten der GKV gemäß Hilfstaxe
Der Preis berechnet sich gemäß Anlage 10 der Hilfstaxe.
Werden Cannabisblüten im unveränderten Zustand abgegeben, kommt die Sonder-PZN 06460694 zum Einsatz. Pro Gramm können grundsätzlich 9,52 Euro abgerechnet werden. Hinzu kommen Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 g zuzüglich 9,52 Euro pro Gramm
- mehr als 15,0 g bis einschließlich 30,0 g zuzüglich 3,70 Euro je Gramm
- mehr als 30,0 g zuzüglich 2,60 Euro pro Gramm
Außerdem werden für die Blüten in unverarbeiteter Abgabe ein Zuschlag von 100 Prozent und das Packmittel plus Zuschlag abgerechnet.
Für Cannabisblüten in Zubereitungen wird die Sonder-PZN 06460665 verwendet. Abrechnungsfähig sind grundsätzlich 9,52 Euro pro Gramm zuzüglich der Fixzuschläge:
- bis einschließlich 15,0 g zuzüglich 8,56 Euro pro Gramm
- mehr als 15,0 g bis einschließlich 30,0 g zuzüglich 3,70 Euro je pro Gram
- mehr als 30,0 g zuzüglich 2,60 Euro pro Gramm
Außerdem werden Packmittel und Hilfsstoffe mit einem Aufschlag von 90 Prozent, Festzuschlag und Arbeitspreis abgerechnet.
Achtung: Für Packmittel und Hilfsstoffe gilt der tatsächliche Einkaufspreis als Grundlage für die Preisberechnung und nicht der Preis aus der Hilfstaxe. Der Grund: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe gegenüber dem GKV-Spitzenverband gekündigt.
BfArM-Cannabis
Für Cannabisblüten aus deutschem Anbau (BfArM-Cannabis) gelten andere Preise. 1 g BfArM-Cannabis kostet 5,80 Euro. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 06461423 für die unverarbeitete Abgabe oder die 06461446 für die Abgabe in Zubereitungen.
Private Krankenversicherung
Liegt ein Privatrezept oder eine Verordnung zulasten der Berufsgenossenschaft vor, findet Anlage 10 der Hilfstaxe keine Anwendung. Die Preisberechnung erfolgt gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): § 4 AMPreisV unverarbeitete Abgabe oder § 5 AMPreisV Cannabisblüten in Zubereitungen.
Gemäß § 4 AMPreisV ist bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, ein Festzuschlag von 100 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben. „Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.“ Somit ist die gesamte Packung abzurechnen und keine Teilmenge.
Bei der Herstellung einer Rezeptur kann gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. „Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln.“ Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
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