Ist ein Betäubungsmittel verordnet, sind die Vorgaben der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Und dann sind da noch der Rahmenvertrag und Rabattverträge. Sind BtM-Pflaster verordnet, lauern verschiedene Stolperfallen wie die Beladungsmenge.
Ist ein BtM verordnet, müssen Ärzt:innen nicht nur die Arzneimittelbezeichnung angeben, sondern auch die Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform –, wenn die Angaben nicht bereits über die Arzneimittelbezeichnung eindeutig bestimmt sind. Außerdem muss die Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter oder die Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden.
BtM-Pflaster: Beladungsmenge angeben oder nicht?
Bei BtM-Pflastern gibt es eine Besonderheit – hier ist die Beladungsmenge anzugeben. Auch hier gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn die Beladungsmenge aus dem namentlich verordneten Arzneimittel unzweifelhaft hervorgeht. Ist dies jedoch nicht der Fall und das Pflaster wurde nicht herstellerspezifisch verordnet, muss die Beladungsmenge einen Platz finden. Denn diese gilt es bei einem Austausch zu beachten.
Freisetzungsrate, die Beladungsmenge und die Applikationshöchstdauer für Austausch entscheidend
Liegt in der Apotheke eine Verordnung über ein BtM-Pflaster vor und hat die Praxis Aut-idem markiert, kann wie verordnet geliefert werden. Vorsicht: Ist das Original rezeptiert, das Kreuz gesetzt, aber der Import rabattiert, hat der Rabattvertrag Vorrang – andersherum gilt das Gleiche. Ein Aut-idem-Kreuz verhindert im Fall von Import und Original einen Austausch nicht.
Wurde Aut-idem nicht gesetzt und liegt ein Rabattvertrag vor, hat dieser Priorität – aber nicht in jedem Fall. Denn bei einem Austausch von BtM-Pflastern müssen die Freisetzungsrate, die Beladungsmenge und die Applikationshöchstdauer identisch zum verordneten Arzneimittel sein. Ist dies der Fall, kann die Apotheke unter den Rabattarzneimitteln frei wählen. Stimmen die Parameter von verordnetem und rabattiertem BtM-Pflaster nicht überein, muss nicht ausgetauscht werden.
Wie kann ein Austausch umgangen werden?
Auch wenn bei BtM-Pflastern die Freisetzungsrate, die Beladungsmenge und die Applikationshöchstdauer identisch sind, kann ein Austausch umgangen werden, und zwar bei bestehenden pharmazeutischen Bedenken.
Liegt kein Rabattvertrag vor, ist nach den Vorgaben des Rahmenvertrages zu verfahren. Stichworte: Abgabe eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel, Abgabe eines Importes/Originals bis zum Preisanker unter Beachtung des Einsparziels, Abgabe eines preisgünstigeren Parallelarzneimittels – auch hier ist der Preisanker zu berücksichtigen. Dieser wird vom verordneten Arzneimittel gesetzt.
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