Ab dem 7. Juni werden die Betriebsärzt:innen in die Impfkampagne einbezogen. Für die Apotheken bedeutet das zum einen Mehrarbeit in puncto Impfstoffbestellung und zum anderen eine geringere Vergütung, wenn mehr als 100 Vials an die Betriebsärzt:innen geliefert werden. Das Apothekenhonorar soll bis auf 2,19 Euro plus Umsatzsteuer sinken.
Bis Freitagmittag (21. Mai) sollen die Betriebsärzt:innen ihre Impfstoffbestellung an die Apotheken übermitteln. Zum Impfstart am 7. Juni wird den Mediziner:innen nur Comirnaty (BioNTech) zur Verfügung stehen. Pro Betriebsärzt:in sollen es maximal 804 Dosen sein. Kürzungen sind allerdings möglich. Gekürzt werden soll auch beim Apothekenhonorar.
Der Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sieht für das Apothekenhonorar für die Lieferung der Corona-Impfstoffe an die Betriebsärzt:innen eine Staffelung vor. So sollen Apotheken für den Aufwand – insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung – je abgegebene Durchstechflasche wie folgt vergütet werden:
- 1 bis 100 Vials: 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe
- 101 bis 150 Vials: 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe
- ab 151 Vials: 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die monatliche Abgabe.
Warum fällt das Honorar mit zunehmender Menge geringer aus? „Den Apotheken entsteht bei den bei dieser Belieferung höheren Anzahlen abgegebener Durchstechflaschen je Transport im Vergleich zur Belieferung von Arztpraxen ein relativ geringerer Aufwand, der eine in der Höhe gestaffelte Vergütung in Abhängigkeit von der Liefermenge rechtfertigt“, heißt es im Referentenentwurf. Die monatlich gestaffelte Vergütung erklärt sich aufgrund der festgelegten monatlichen Abrechnung der Apothekenvergütung.
Für die Impfstofflieferung an Vertragspraxen bleibt die Vergütung wie gehabt – je abgegebener Durchstechflasche kann ein Honorar von 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt monatlich – spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer. Für die Abrechnung der Vergütung, die für die Impfstofflieferung an die Betriebsärzt:innen anfällt, sollen die Apotheken die Nummer des/der Betriebsärzt:in angeben.
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