Bei Krankheit: Dürfen Chef:innen eine Telefon-AU ablehnen?
Weil hierzulande über einen hohen Krankenstand bei Beschäftigten diskutiert wird, soll die Krankschreibung per Telefon auf den Prüfstand gestellt werden, um das Risiko für „Krankfeiern“ zu minimieren, so die Annahme. Schon jetzt wollen einige Chef:innen eine Telefon-AU am liebsten ablehnen. Aber ist das erlaubt?
Seit mehr als zwei Jahren ist die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung in der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dauerhaft verankert. Möglich ist diese für praxisbekannte Patient:innen, die leichte Symptome aufweisen, und wenn keine Videosprechstunde möglich ist. Das Attest kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden, anschließend ist eine persönliche Vorstellung bei dem/der Ärzt:in erforderlich. Doch immer wieder wird über die telefonische Krankschreibung diskutiert und einige Arbeitgebende versuchen, diese zu verbieten. Doch dürfen Chef:innen eine Telefon-AU grundsätzlich ablehnen?
Telefon-AU: Ablehnen nur unter bestimmten Bedingungen möglich
Generell gilt: Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) müssen Apothekenangestellte in der Regel ab dem vierten Krankheitstag ein ärztliches Attest bei dem/der Arbeitgeber:in vorlegen. So ist es auch in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz für andere Beschäftigte geregelt. Doch Chef:innen können durch ihr Direktionsrecht grundsätzlich selbst festlegen, ab wann sie eine Krankschreibung verlangen. Mitunter kann daher ein Attest schon ab Tag eins notwendig werden. Und auch beim Wie entscheiden Arbeitgebende. So kann beispielsweise eine AU aus dem Internet, die nachweislich ohne Arztkontakt erfolgt ist, nicht nur angezweifelt werden, sondern sogar zur Kündigung führen. Stichwort Arbeitszeitbetrug.
Ein Ablehnen der Telefon-AU ist möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt wird. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die Regelung nicht nur für bestimmte Beschäftigte gilt – Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz – und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht sowie sachlich gerechtfertigt werden kann, beispielsweise mit dem Ziel, einem Missbrauch vorzubeugen. Eine pauschale Ablehnung ist zudem in der Regel nur schwer umsetzbar, stattdessen sollten konkrete Anforderungen für eine qualifizierte telefonische Krankschreibung – beispielsweise unter Einhaltung der Regelungen der AU-Richtlinie – formuliert und zugleich eine alternative Möglichkeit zum Nachweis der AU eingeräumt werden.
Auch ein nachträgliches Anzweifeln des Attestes ist möglich, beispielsweise wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass keine echte Erkrankung vorliegt. Allerdings tragen Chef:innen in diesen Fällen die Beweislast und können ihren Verdacht der Kasse melden, die wiederum entscheidet, ob sie den Medizinischen Dienst zur Überprüfung einschaltet.
Übrigens: Weil Arbeitgebende die AU seit 2023 selbst digital bei der Krankenkasse abrufen müssen, ist in der Regel nicht ersichtlich, auf welchem Weg diese ausgestellt wurde – es sei denn, Beschäftigte teilen dies selbst mit.
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