Aushelfen in anderer Apotheke: Was gilt beim Überlassen von Personal?
In vielen Apotheken geht der Personalmangel um. Kein Wunder, dass sich Inhaber:innen oftmals nicht nur bei Lieferengpässen untereinander aushelfen, sondern auch bei Personalknappheit. Doch beim Überlassen von Personal gibt es einiges zu beachten – für Chef:innen und Angestellte.
Dass eine Versetzung von Apothekenangestellten in eine andere Filiale generell möglich ist, ist bekannt. Zumindest dann, wenn „die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt“ wurden, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund klarstellt. Doch auch zwischen verschiedenen Apothekeninhaber:innen ist es möglich, sich gegenseitig Personal zu überlassen beziehungsweise „auszuleihen“, beispielsweise um so kurzfristige Engpässe abzufedern.
Während es in der Regel vorab eine Genehmigung braucht, wenn Arbeitgebende Arbeitnehmende zur Arbeitsleistung an Dritte „verleihen“ wollen, ist das Überlassen von Personal laut der Bundesagentur für Arbeit ohne gesonderte Erlaubnis unter anderem möglich, wenn es sich um gelegentliche Fälle handelt und Angestellte nicht nur zu diesem Zweck eingestellt wurden. Der/die Arbeitgeber:in ändert sich bei diesem kurzfristigen Überlassen von Personal jedoch nicht automatisch, wie ein von der Treuhand Hannover begleiteter Fall zeigt.
Der Fall
Geklagt hatte eine PKA, der von ihrer Arbeitgeberin gekündigt wurde, unter anderem wegen sinkender Umsätze und weil die Apotheke verkauft werden sollte. Doch gegen ihre Entlassung wehrte sich die Angestellte. Der Grund: Da sie zuvor mehrfach in der Apotheke des Ehemannes ihrer Chefin ausgeholfen hatte und die beiden Apotheken außerdem unter anderem Preise und Arbeitsabläufe untereinander absprechen, zusammen einkaufen und eine gemeinsame Software nutzen würden, betrachtete sie diese als Gemeinschaftsbetrieb, weshalb eine betriebsbedingte Kündigung ihrer Meinung nach nicht infrage komme.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Halle die Klage abgewiesen hatte, folgte auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt dieser Entscheidung. Das gelegentliche Überlassen von Personal mache aus zwei Betrieben nicht automatisch einen. Stattdessen war die PKA unverändert weiter bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin angestellt und die Kündigung wegen des bevorstehenden Betriebsübergangs gerechtfertigt. Mehr noch: Auch der von der Angestellten vorgebrachte Kündigungsschutz gelte nicht, denn die Mitarbeitenden der beiden Apotheken dürften dafür nicht zusammengerechnet werden, um die Mindestanzahl von mehr als zehn Beschäftigten zu erreichen.
Achtung: Erfolgt das Überlassen von Personal nicht nur in Ausnahme- und/oder Notfällen, sondern regelhaft und geplant, liegt arbeitsrechtlich ein Gemeinschaftsbetrieb vor, stellt die Treuhand klar.
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