Neue Filiale, neues Glück? Versetzung erlaubt?
Seit Jahren arbeitest du in derselben Apotheke und fühlst dich dort pudelwohl. Die Kolleg:innen sind nett, die Kund:innen sind dir ans Herz gewachsen und der Teamzusammenhalt wird groß geschrieben. Doch auf einmal heißt es Abschied nehmen, denn der/die Chef:in ordnet die Versetzung in eine andere Filiale an. Ein Alptraum. Aber ist das überhaupt erlaubt und musst du da „mitspielen“?
Generell gilt: „Der Arbeitgeber entscheidet in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich über Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Denn laut § 106 Gewerbeordnung obliegt Arbeitgeber:innen das Weisungsrecht. Damit kann dein/e Chef:in dich durchaus in eine andere Filiale versetzen, auch wenn dies nicht extra im Arbeitsvertrag aufgeführt ist. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn vertraglich explizit lediglich eine bestimmte Filiale als Arbeitsort aufgeführt wird, wie es auch der Bundesrahmentarifvertrag in § 2 fordert.
Aber Achtung: Enthält der Vertrag zusätzlich eine sogenannte Versetzungsklausel, kann der angeordnete Wechsel trotz eigentlich festgelegter Arbeitsstätte zulässig sein.
Grundsätzlich solltest du als Arbeitnehmer:in der Weisung deines/deiner Arbeitgeber:in Folge leisten, andernfalls drohen Konsequenzen – im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung. Um dich gegen eine Versetzung zu wehren, braucht es nämlich einen triftigen Grund, warum dir diese nicht zuzumuten ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du aufgrund eines deutlich längeren Arbeitswegs zur neuen Filiale umziehen müsstest, und damit Änderungen der familiären Situation einhergehen würden, beispielsweise der Verlust des Kita-Platzes oder ähnliches. Da das Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz) in § 2 allerdings regelt, dass „Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen“ müssen, dürfte die Abweichung meist nicht allzu groß ausfallen. Auch das Argument, dass du bereits seit Jahren fest in deiner bisherigen Apotheke arbeitest, reicht nicht aus, um die Versetzung zu verhindern.
Die gute Nachricht lautet jedoch: Einfach so und aus heiterem Himmel darf der/die Chef:in dich nicht versetzen. Denn auch er/sie braucht einen Grund, warum du deinen Arbeitsort wechseln sollst. „Das Weisungsrecht darf dabei nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das verlangt, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat“, stellt der DGB klar. Hinzu kommt, dass die Versetzung keine Bestrafung, beispielsweise für ein Fehlverhalten oder schwache Arbeitsleistungen sein darf.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Wir sind als Redaktion journalistisch tätig.
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