Endlich hast du dich als angehende PTA durch den schulischen Teil der Ausbildung gequält und freust dich auf die praktischen Erfahrungen in der Apotheke. Und dann entwickelt sich alles ganz anders als erträumt. Höchste Zeit, das Pflichtpraktikum in einer anderen Apotheke fortzusetzen. Immerhin werden Nachwuchskräfte beinahe überall händeringend gesucht. Doch bei Unzufriedenheit den Ausbildungsplatz wechseln ist gar nicht mal so einfach.
Das halbjährige Praktikum ist fester Bestandteil der PTA-Ausbildung und rundet den schulischen Teil ab. Die gute Nachricht: Während du für die PTA-Schule oftmals noch selbst Geld zahlen musstest, bekommst du – wenn Tarifbindung besteht – laut dem aktuellen Gehaltstarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und der Apothekengewerkschaft Adexa eine Vergütung von 770 Euro brutto pro Monat (708 Euro im Tarifbereich Nordrhein). So weit, so bekannt. Aber was gilt, wenn sich das Praktikum zum echten Alptraum entwickelt, beispielsweise weil der/die Chef:in oder die Kolleg:innen dich schlecht behandeln oder die Kund:innen zu anstrengend sind? Ist es erlaubt, den Ausbildungsplatz zu wechseln? Klare Sache: Es kommt darauf an.
Der Reihe nach: Wie bei allen Arbeitsverträgen gilt auch für angehende PTA während des Pflichtpraktikums eine Probezeit. In der Regel beträgt diese vier Wochen, je nach Vertrag können jedoch auch andere Zeiträume vereinbart werden. Während der Probezeit gilt oftmals eine verkürzte Kündigungsfrist oder sie entfällt sogar komplett. Das bedeutet, bei Problemen kannst du dich kurzfristig und ohne Angabe von Gründen praktisch jederzeit verabschieden.
Achtung: Die verkürzte Frist gilt für beide Seiten, also kann auch der/die Chef:in dich entsprechend entlassen. Daher empfiehlt die Apothekengewerkschaft, möglicht eine Frist von wenigstens einer Woche zu vereinbaren.
Ist die Probezeit bereits verstrichen und du möchtest in eine andere Apotheke gehen, wird es schon schwieriger. „Der bloße Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist im BBiG nicht vorgesehen. Er ist auch kein Grund für eine Kündigung“, heißt es von der Gewerkschaft IG Metall. Zwar besteht laut Berufsbildungsgesetz ein Sonderkündigungsrecht für Auszubildende, wonach sie mit einer Vier-Wochen-Frist zum Monatsende kündigen dürfen. Dies greift jedoch nur, „wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen“ und somit nicht, um den Ausbildungsplatz zu wechseln.
Um während des Pflichtpraktikums in eine neue Apotheke zu gehen, braucht es einen wichtigen Grund, der es unzumutbar macht, in der alten Apotheke weiterzumachen. Das ist laut IG Metall beispielsweise der Fall, wenn das Gehalt ausbleibt oder du von der/dem Arbeitgeber:in beleidigt oder belästigt wurdest. Unzufriedenheit allein reicht somit nicht aus.
Wichtig: Möchtest du deinen Ausbildungsplatz wechseln und die Ausbildung in einer anderen Apotheke fortsetzen, solltest du auf einen nahtlosen Übergang achten. Denn gemäß § 17 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für PTA darf die praktische Ausbildung – einschließlich Urlaub – nicht länger als vier Wochen unterbrochen werden. Wird diese Spanne überschritten, muss die weitere versäumte Zeit nachgeholt werden.
Mehr aus dieser Kategorie
Augenschutzengel: 4-fach Kombi von Artelac
Das Artelac-Portfolio wird um einen Augenschutzengel erweitert. Die Augentropfen mit vier Inhaltsstoffen sollen zur Regeneration und zum Schutz der Augenoberfläche …
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Übergangsfrist bis März
Die Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ wurde verlängert. Die Produkte können noch bis zum 2. März 2025 abgegeben werden, …
Ab Februar: Einzelvertrag für Inkontinenz
Weil keine angemessene Erhöhung der Inkontinenz-Pauschale mit der AOK Bayern ausgehandelt werden konnte, zieht der Bayerische Apothekerverband (BAV) Konsequenzen. Wollen …