Auffrischimpfungen: Wann kommen die ersten Rezepte und wie wird verordnet?
„Wir haben genügend Impfstoff“ – allen Bürger:innen kann ein Impfangebot gemacht werden. Mehr noch: Ab September soll die Möglichkeit einer Auffrischimpfung bestehen. In den Apotheken sorgt das für offene Fragen, beispielsweise nach dem Bestellprozedere und der Abrechnung.
Laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, sollen ab September besonders gefährdete Gruppen die Möglichkeit einer Auffrischimpfung erhalten. „Ab September 2021 wird in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten – in der Regel mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie“, schreibt die Bundesregierung in ihren FAQ zur Corona-Impfung. Außerdem sollen Patient:innen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige und Höchstbetagte, die zu Hause wohnen durch ihre behandelnden Ärzt:innen eine Auffrischimpfung angeboten bekommen. Auch allen bereits vollständig geimpften Bürger:innen, die den ersten Impfschutz mit einem Vektor-Impfstoff (Vaxzevria/AstraZeneca und Covid-19-Vaccine Janssen/Johnson & Johnson) erhalten haben, soll ab September eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Die Immunisierung kann in Impfzentren sowie bei Vertrags-, Privat- und Betriebsärzt:innen erfolgen.
Der Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sieht eine Anpassung in §§ 1, 2 „Folge- und Auffrischimpfungen“ vor. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission für Auffrischimpfungen liegt derzeit noch nicht vor, heißt es im Entwurf.
Wann aber ist mit den ersten Verordnungen über Auffrischimpfungen in den Apotheken zu rechnen? Die ABDA liefert die Antwort: „Nach unserem Kenntnisstand soll mit den Auffrischungsimpfungen Anfang Oktober begonnen werden.“ Wie genau das Rezept aussehen soll und ob wie bei Erst- und Zweitimpfung eine separate Verordnung und entsprechende Kennzeichnung vorgenommen werden muss, ist noch offen. „Diese Frage diskutieren wir derzeit mit dem Bundesgesundheitsministerium. Details sind noch nicht festgelegt.“ Gleiches gilt für die Abrechnung. „Details stehen noch nicht fest. Wir gehen davon aus, dass die Abrechnung analog zu den Erst- und Zweitimpfungen erfolgen wird“, so ein Sprecher.
„Erst einmal muss geklärt werden, für wen Auffrischungsimpfungen in Frage kommen sollen. Hierzu wird die StiKo eine Empfehlung abgeben und/oder das BMG eine Verordnung erlassen“, heißt es seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. „Darauf aufbauend werden dann die Details geklärt.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …
Akutversorgung: Stückeln nicht erlaubt
Der Rahmenvertrag sieht im Akutfall keine Abgabe von Teilmengen vor. Allerdings sind Abweichungen von der verordneten Packungsgröße möglich. Diese sind …