Vektorviren-Geimpfte sollen ab September eine dritte Dosis erhalten können, und zwar mit einem mRNA-Impfstoff. Doch ab wann greift das Angebot? Ist eine Auffrischungsimpfung sofort oder erst nach sechs Monaten möglich?
Eigentlich sollte es laut einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) ab September hierzulande mit den ersten Auffrischungsimpfungen gegen Corona losgehen. Doch in Bayern fiel der Startschuss bereits gestern. „Die Impfzentren und die niedergelassenen, behandelnden Ärzte können in Bayern schon jetzt Auffrischungsimpfungen anbieten. Dabei sollten sich die Ärzte und die Impfzentren – diese vor allem mit ihren mobilen Teams – zunächst auf die Pflegeeinrichtungen konzentrieren, denn dort leben die Menschen, die zuerst geimpft wurden“, heißt es aus dem Staatsministerium.
Während der Freistaat bereits loslegt, laufen andernorts noch die Vorbereitungen für die dritte Impfung. Dabei sind jedoch noch viele Fragen offen. Denn auch wer vollständig mit Vaxzevria (AstraZeneca) oder Covid-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurde, soll laut Beschluss schon bald eine dritte Dosis erhalten. Welche Zeitspanne bei ihnen zwischen erstem Impfschema und dritter Dosis verstrichen sein muss, blieb jedoch im Beschluss offen. Nun ist klar: Generell soll eine Auffrischungsimpfung erst nach sechs Monaten erfolgen – egal ob Risikopatient:in oder Vektorviren-Geimpfte/r.
Der GMK-Beschluss wurde entsprechend aktualisiert: „Ebenfalls können Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben, eine Auffrischungsimpfung mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden.“
Während also feststeht, dass die Auffrischungsimpfung frühestens nach sechs Monaten stattfinden soll, bleiben andere Fragen dagegen offen. Dazu zählt das Vorgehen bei der Bestellung der Impfstoffdosen, erklärt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH): „Es fehlt auch noch jegliche Information, ob Impfstoffrezepte für Drittimpfungsbedarf gesondert gekennzeichnet werden sollen, so wie es jetzt für die Impfstoffmengen für Erst- und Zweitimpfungen gilt.“ Hinzu kommen Unklarheiten zur Abrechnung. „Der KVSH fehlt momentan noch die KBV-Vorgabe zur Abrechnung der Drittimpfung. Ebenso ist das Surveillance-Portal für die Drittimpfung sowohl bei der KVSH als auch bei der KBV, die zum RKI weiterleitet, noch im Aufbau“, stellt die KVSH klar. Bei verfrüht durchgeführten Drittimpfungen würden folglich Abrechnungsprobleme drohen.
Weitere To-dos zur Auffrischungsimpfung liegen beim Bundesgesundheitsministerium. Dieses wurde per GMK-Beschluss bereits aufgefordert, „schnellstmöglich die Aufklärungsbögen für Auffrischungsimpfungen anzupassen sowie die technischen Voraussetzungen für Meldungen der Auffrischungsimpfungen an das DIM-Register des RKI und die Ausstellung eines entsprechenden digitalen Impfzertifikats zu schaffen.“
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