Auffrischimpfung: Personenkreis erweitert
Seit September besteht die Möglichkeit der Auffrischimpfung. Die Gesundheitsminister:innen der Länder haben den Personenkreis derjenigen erweitert, die eine Boosterimpfung – auf eigenen Wunsch – erhalten sollen.
Laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz und Gesundheitsminister Jens Spahn Anfang August sind Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff für bestimmte Personengruppen vorgesehen, nämlich bei denjenigen, bei denen es zu einer reduzierten oder schnell nachlassenden Immunantwort nach einer vollständigen Corona-Impfung kommen kann. Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wurde inzwischen angepasst. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie immungeschwächte Personen, Höchstbetagte (ab 80 Jahren) und Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit – sowie diejenigen, die den ersten vollständigen Impfschutz mit einem Vektorimpfstoff beziehungsweise nach einer Genesung mit einem Vektorimpfstoff erhalten haben.
Auffrischimpfung: Auch Pfleger:innen, medizinisches Personal und Ü60 sollen Möglichkeit erhalten
Jetzt hat die Gesundheitsministerkonferenz den Personenkreis erweitert. So sollen nicht nur die Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen und Co., sondern auch die dort tätigen Pflegekräfte und weiteren Beschäftigten auf eigenen Wunsch das Angebot für eine Auffrischimpfung erhalten.
Außerdem könne „in Erwägung gezogen werden“, denjenigen die Möglichkeit einer Boosterimpfung zu geben, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen – sprich: medizinisches Personal im ambulanten und stationären Bereich, des Rettungsdienstes sowie mobile Impfteams.
Auch Personen Ü60 werden im neuen Beschluss der Gesundheitsminister berücksichtigt. Sie sollen „nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung“ eine Auffrischimpfung erhalten können.
„Rechtlich bindend ist der Beschluss allerdings nicht“, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. „Die maßgebliche Corona-Impfverordnung enthält einen Anspruch auf Auffrischimpfungen ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppierungen.“
Wann kann mit einem mRNA-Impfstoff aufgefrischt werden?
Frühestens nach sechs Monaten – sagt zumindest der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz. Verbindlich ist dies allerdings nicht. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Auffrischimpfungen liegt noch nicht vor, wird aber im September erwartet.
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