Die Corona-Pandemie hat uns weiter im Griff und der Schutz vor einer Infektion steht an oberster Stelle. Grund genug, dass uns einige Sonderregeln bis Jahresende erhalten bleiben. So gehen unter anderem die AU per Telefon und die Folgeverordnung noch einmal in die Verlängerung, wie der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat.
Bei Anruf Krankenschein? Was vor rund 1,5 Jahren noch undenkbar war, ist durch die Corona-Pandemie längst möglich. Bei leichten Atemwegsinfekten können sich Patient:innen telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen lassen. Zunächst für sieben Tage, allerdings mit der Option auf Verlängerung. Mit dieser Corona-Sonderregel sollen unnötige Kontakte und damit auch Ansteckungsrisiken vermieden werden. Und daran wird sich vorerst auch nichts ändern. Darum gehört die AU per Telefon zu den Sonderregeln, die bis Jahresende erneut in eine Extrarunde geschickt werden. „Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.“ Anschließend besteht die Option auf eine telefonische Verlängerung um weitere sieben Tage.
Doch damit nicht genug: Neben der AU per Telefon sind bis zum 31. Dezember 2021 auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heilmittel sowie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese möglich. Dabei gilt: „Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden“, heißt es vom G-BA. Dies gelte im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzt:innen, so der G-BA. Entscheidend ist, dass Patient:innen zuvor aufgrund derselben Erkrankung bereits persönlich medizinisch untersucht wurden. Bei Heilmittel-Verordnungen greifen zudem weiterhin generelle Erleichterungen. „Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
Die Maßnahmen sollten ursprünglich bis 30. September gelten und wurden zuvor schon mehrmals verlängert. „Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren“, erklärt der G-BA seinen Beschluss in einer Pressemitteilung. Hinzu komme, dass Arztpraxen angesichts der bevorstehenden Grippe- und Erkältungssaison entlastet werden müssten. Die Regelungen zur Verlängerung sollen zum 1. Oktober in Kraft treten.
Achtung: Die Ausnahmen zum Entlassmanagement sind dagegen laut G-BA an die vom Bundestag festgestellte Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt und enden damit nach aktuellem Stand bereits zum 25. November 2021.
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