Arbeitszeugnis selbst schreiben: Pflicht oder Tabu?
Entscheiden sich Angestellte für einen Jobwechsel, haben sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Bei der Formulierung lauern einige Stolperfallen. Außerdem setzen Chef:innen mitunter auf die Zuarbeit von Angestellten. Doch das Arbeitszeugnis komplett selbst schreiben müssen beziehungsweise dürfen Beschäftigte nicht, oder?
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist unter anderem in § 109 Gewerbeordnung geregelt. Dort heißt es: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“ Somit dürfen sich Arbeitgebende nicht weigern, ein Zeugnis auszuhändigen. Hinzukommt, dass das Schreiben möglichst klar, verständlich und wohlwollend formuliert sein soll, um Beschäftigten keine Steine in den Weg zu legen. Thematisiert werden dabei beispielsweise die täglichen Aufgaben und wie diese bewältigt wurden. Hinzukommen meist Aspekte wie die Teamfähigkeit sowie das jeweilige Verhalten gegenüber Kund:innen sowie Chef:innen.
In vielen Fällen bitten Vorgesetzte Beschäftigte darum, bei der Erstellung des Schreibens mitzuwirken – beispielsweise in Form einer Auflistung der Aufgaben. Mitunter sollen Angestellte ihr Arbeitszeugnis aber sogar komplett selbst schreiben. Doch ist das erlaubt?
Arbeitszeugnis selbst schreiben: Chance oder Risiko?
Generell gilt: Weil für Arbeitgebende beim Arbeitszeugnis eine sogenannte Ausstellungspflicht besteht, können sie Beschäftigte nicht dazu zwingen, selbst aktiv zu werden. Auf der anderen Seite haben Angestellte auch keinen generellen Anspruch, sich an der Formulierung zu beteiligen. Sie können jedoch im Nachgang um eine Anpassung bitten, wenn sie mit der gewählten Formulierung nicht einverstanden sind oder wichtige Aspekte fehlen.
Stimmen beide Seiten zu, kann das Arbeitszeugnis jedoch von Angestellten selbst geschrieben und von dem/der Vorgesetzten abschließend gegengeprüft sowie unterschrieben werden. Während dies für Angestellte den Vorteil bietet, alle von ihnen gewünschten Aspekte einzubringen, können sowohl bei der Formulierung als auch bei Aufbau und Co. ungeahnte Stolperfallen drohen. Entscheidend ist daher, was sich Arbeitnehmende selbst zutrauen.
Übrigens: Chef:innen müssen das Arbeitszeugnis zwar generell ausstellen, aber Beschäftigte müssen es sich in der Regel selbst abholen oder eine digitale Übermittlung erfragen.
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