Weil das Personal knapp ist, verlangen Chef:innen von ihren Mitarbeitenden oftmals, mehr zu arbeiten. Handelt es sich dabei nicht nur um eine kurzfristige Situation – Mehrarbeit –, sondern um eine Dauerlösung, kommt eine Arbeitszeitverlängerung ins Spiel. Doch da zugleich die wirtschaftliche Lage vielerorts angespannt ist, stellt sich die Frage, ob PTA diese auch bei gleichbleibendem Gehalt hinnehmen müssen.
In den Apotheken fehlt es an Personal und auch Nachwuchskräfte sind oftmals rar gesät. Somit ist jede/r Kolleg:in gefragt. Schließlich muss die Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft trotzdem erfüllt werden. Kein Wunder, dass Chef:innen mitunter die Idee haben, die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu verlängern, beispielsweise um die Öffnungszeiten einzuhalten. Dass dies nicht einseitig möglich ist, sondern das Einverständnis des/der Angestellten braucht, ist bekannt. Doch was gilt in puncto Gehalt bei einer Arbeitszeitverlängerung? Dieses muss nicht immer mit angehoben werden, wenn die Stunden aufgestockt werden, zeigt ein Urteil.
Arbeitszeitverlängerung auch bei gleichbleibendem Gehalt?
Das Landesarbeitsgericht Mainz hatte einen Fall von Arbeitszeitverlängerung bei gleichbleibendem Gehalt zu verhandeln. Konkret wurde bei einem Angestellten sowie seinen Kolleg:innen aus betriebsbedingten Gründen die Arbeitszeit von 37 auf 40 Wochenstunden aufgestockt, nachdem die Beschäftigten in einer Betriebsversammlung über die wirtschaftliche schwierige Situation des Betriebes informiert und um eine Arbeitszeitverlängerung gebeten wurden – allerdings unter dem freiwilligen Verzicht auf eine damit verbunden Anpassung des Gehalts. Beides wurde in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, die bei Einverständnis unterschrieben werden sollte. Zunächst handelte es sich um eine befristete Aufstockung, die jedoch später unbefristet wurde.
Der Beschäftigte nahm allerdings an, dass es sich dabei lediglich um eine kurzfristige Lösung aufgrund der wirtschaftlichen Situation handelte und forderte eine rückwirkende Gehaltsanpassung für 57 Monate, die er auch gerichtlich durchsetzen wollte – zu Unrecht. Denn für die Richter:innen war die unterschriebene Betriebsvereinbarung maßgebend. Diese enthielt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die darin festgelegten Regelungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Demnach gehe daraus eine wirksame Vereinbarung zur Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich hervor. Zudem hätte den Angestellten spätestens nach einem Jahr Arbeitszeitverlängerung bei gleichbleibendem Gehalt klar sein müssen, dass keine Anpassung erfolge, sodass „dem Kläger weder die geltend gemachten Differenzlohnansprüche, noch weitere Beträge an Sondervergütung“ zustehen würden, heißt es im Urteil.
39 statt 40 Wochenstunden
Übrigens: Für Beschäftigte im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken gelten seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrahmentarifvertrags im August 39 statt bisher 40 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit für eine Vollzeitstelle. Das bedeutet jedoch nicht immer, dass PTA und andere Apothekenmitarbeitende dadurch auch tatsächlich weniger arbeiten müssen. Denn sieht der Arbeitsvertrag eine andere entsprechende Regelung bezüglich der Arbeitszeit vor, gilt diese weiterhin. „Die individuell vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ändert sich durch die Kürzung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit nicht automatisch“, stellt die Adexa klar.
Wann eine automatische Verkürzung gilt, erfährst du hier.
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