Die Arbeitszeiterfassung könnte zur Pflicht werden, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervorgeht. „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Mit Blick auf das Urteil des BAG sind Arbeitgebende gut beraten, künftig ein System zur Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeiten einzuführen. Einige Kolleg:innen gehen bereits voran und setzen in der Apotheke auf Arbeitszeiterfassung in digitaler Form.
Mehr als ein Drittel der Apotheken (37 Prozent) erfasst derzeit keine Arbeitszeit – und das wird auch in Zukunft so bleiben. Diejenigen, die in der Apotheke bereits auf Arbeitszeiterfassung setzen (74 Prozent), nutzen analoge (36 Prozent) oder digitale (28 Prozent) Systeme. Von denen haben sechs von zehn Befragten ein Jahresarbeitszeitkonto und mehr als die Hälfte (54 Prozent) erfasst die Pausenzeiten.
Wann beginnt die Arbeitszeit?
Wann beginnt eigentlich die Arbeitszeit? An der Apothekentür? Wenn die Kasse hochgefahren ist? Wenn du den Kittel anziehst? Die Kolleg:innen haben die Antwort. 23 Prozent rechnen die Arbeitszeit vom Betreten bis zum Verlassen der Apothekenräumlichkeiten, sechs von zehn Kolleg:innen zählen vom Beginn der ersten Arbeitshandlung bis zum Ende der letzten Arbeitshandlung.
In § 2 Arbeitszeitgesetz heißt es: „Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“ Hierbei handelt es sich also um die Zeit, in der Arbeitnehmende den Arbeitgebenden ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Auch das Kittelanziehen gehört zur Arbeitszeit – „Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Zeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn das Umkleiden im Interesse des Arbeitgebers liegt“, schreibt der DGB.
Die Arbeitszeit beginnt, wenn du arbeitsbereit bist – wenn du die Apotheke erreicht hast und einsatzbereit bist. Somit zählt auch die Zeit, die der Rechner benötigt, um hochzufahren, zur Arbeitszeit, was in der Regel vor dem Öffnen der Apotheke geschieht. Gleiches gilt am Abend. Dein Feierabend beginnt also nicht mit dem Schließen der Apothekentüren, sondern dann, wenn der Rechner heruntergefahren und alles aufgeräumt ist. Auch der Kassenabschluss wird erst nach dem Schließen der Apotheke gemacht und gehört somit zur Arbeitszeit.
Arbeitszeiterfassung in der Apotheke: Ja, nein, vielleicht
Wer die Arbeitszeit nicht erfasst, dokumentiert in der Regel die Überstunden (74 Prozent). Darüber, auch die reguläre Arbeitszeit zu erfassen, reden derzeit nur 8 Prozent und 14 Prozent planen Gespräche.
Wer auf digitale Arbeitszeiterfassung setzt, tut dies in der Regel schon mehrere Jahre – unabhängig vom aktuellen Urteil des BAG. 48 Prozent der von aposcope befragten Kolleg:innen nutzen ein digitales Tool bereits seit 2018 oder länger, 11 Prozent seit 2021 und 14 Prozent seit diesem Jahr. Der Vorteil: Sieben von zehn Kolleg:innen, die ihre Arbeitszeit digital erfassen, können diese von überall einsehen – 22 Prozent haben nur in der Apotheke Zugriff auf die Stunden.
Allerdings haben einige digitale Systeme einen Nachteil – knapp ein Drittel der Kolleg:innen gibt an, dass keine Verknüpfung zwischen digitaler Zeiterfassung und dem Dienstplan möglich ist, um beispielsweise pharmazeutische Dienstleistungen zu koordinieren. Bei ebenfalls knapp einem Drittel ist dies möglich.
Die Arbeitszeit muss nicht digital aufgezeichnet werden, es geht auch analog. Beispielsweise über die Doku des Dienstplanes – allerdings müssen Chef:innen prüfen und bestätigen, ob die Angestellten wie im Plan angegeben, gearbeitet haben. Wie lange die Doku erfolgen muss, ist derzeit unklar. Die Empfehlung lautet: Mindestens so lange, bis das Arbeitsverhältnis abgewickelt ist.
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