Stechuhr oder doch Vertrauen? Rund um das Thema Arbeitszeit und deren Dokumentation wird viel diskutiert. Doch damit soll künftig Schluss sein. Denn die Arbeitszeiterfassung könnte zur Pflicht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Damit gilt die Arbeitszeiterfassung als Pflicht, oder?
Der Reihe nach. Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem der Betriebsrat eines Unternehmens, das vollstationäre Wohneinrichtungen betreibt, auf die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung bestand, nachdem bereits an einer entsprechenden Betriebsvereinbarung dafür gearbeitet wurde, die jedoch scheiterte. Die Begründung: Auch die Arbeitnehmer:innen könnten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden gehe.
Der Arbeitgeber kam dem Wunsch jedoch nicht nach und der Fall landete schließlich vor dem BAG. Und dieses stand dem Betriebsrat das Initiativrecht zu, die Erfassung einfordern zu dürfen. Mehr noch: Die Arbeitszeiterfassung sei ganz im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), so die Richter:innen – zumindest, wenn dies gemäß EU-Recht ausgelegt werde. „Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen“, heißt es vom BAG.
Zur Erinnerung: Bereits 2019 hat der Europäische Gerichtshof in einem Beschluss für Arbeitgeber:innen die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung über ein ein objektives, verlässliches und zugängliches System festgeschrieben. Die Umsetzung war jedoch Sache der Mitgliedsländer und hierzulande bisher nicht einheitlich.
Arbeitszeiterfassung: Was spricht dafür?
Während in der Arbeitszeiterfassung häufig nur ein Kontrollinstrument für Arbeitgebende sehen, konnte eine Auswertung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zeigen, dass Angestellte durch die Arbeitszeiterfassung sogar mehr Flexibilität erlangen. „Beschäftigte, deren Arbeitszeit erfasst wird, berichten deutlich seltener über zeitliche Entgrenzung. Zudem verfügen sie über eine größere zeitliche Flexibilität“, heißt es von der BAuA.
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