Arbeitszeitbetrug: Kein Beweis = keine Kündigung?
In Sachen Arbeitszeit gilt: Schummeln verboten. Andernfalls kann dies den Job kosten. Stichwort Arbeitszeitbetrug. Dieser muss jedoch erst einmal nachgewiesen werden, und zwar zweifelsfrei. Ohne Beweis gibt es demnach keine Kündigung, oder?
Wer bei der Arbeitszeit schummelt, riskiert mitunter den Job. Denn ähnlich wie bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz können schon vermeintlich harmlose „Kleinigkeiten“ einen Pflichtverstoß darstellen und das Vertrauen zwischen Chef:innen und Angestellten beeinträchtigen. Schließlich ist nie klar, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder nicht. Doch fest steht: Für einen Arbeitszeitbetrug braucht es einen Beweis, um eine mögliche Kündigung zu rechtfertigen. Und dieser muss eindeutig sein. Andernfalls bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Die Entlassung einer Fraktionsmitarbeiterin war demnach unwirksam, entschied ein Gericht.
Zur Erinnerung: Einen Arbeitszeitbetrug begehen Beschäftigte, wenn sie ihre Arbeitszeit nicht richtig angeben und Lohnansprüche für Zeiten geltend machen, in denen sie gar nicht gearbeitet haben. Darunter fallen jedoch nicht nur zu viel notierte Überstunden, sondern zum Beispiel auch Pausenzeiten, die nicht von der Arbeitszeit abgezogen wurden und somit trotzdem bezahlt werden sollen.
Ohne Beweis keine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug
Die Angestellte war als Leiterin Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin angestellt und wurde wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs entlassen, und zwar außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Ihr wurde vorgeworfen, während ihres Urlaubs nicht wie vereinbart Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchgeführt und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem eingetragen zu haben. So gab die Frau zwar für einen Tag ihres Urlaubs acht Stunden Arbeitszeit in das Erfassungssystem ein, doch weder an diesem Tag noch an anderen Tagen habe sie in entsprechendem Umgang gearbeitet, so der Arbeitgeber. Den damit begangenen Arbeitszeitbetrug sah er als schwerwiegenden Pflichtverstoß, der zur Entlassung führte.
Doch gegen beide Kündigungen wehrte sich die Frau vor dem Arbeitsgericht Berlin. Zu Recht. Denn weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass bei der Arbeitszeit geschummelt wurde, wurde das Arbeitsverhältnis nicht beendet. „Die getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien sei dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche habe frei einteilen können. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet habe als angegeben“, heißt es in einer Pressemitteilung zum Urteil. Damit sah das Arbeitsgericht keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Und ohne Beweis gibt es demnach keine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug.
Gegen das Urteil ist eine Berufung zulässig.
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