Wer krank ist und deshalb arbeitsunfähig, muss den/die Chef:in unverzüglich darüber informieren. Nach drei Tagen besteht Nachweispflicht in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Chef:innen dürfen auch schon früher eine Bescheinigung verlangen. Da stellt sich die Frage, ob Ärzt:innen eine rückwirkende Krankschreibung ausstellen können, wenn Arbeitnehmende nicht an Tag 1 der Arbeitsunfähigkeit in der Praxis waren.
Niemand ist gerne krank und fällt auf der Arbeit aus, denn: Die beste Krankheit taugt nichts – wie schon ein Sprichwort sagt. Manchmal ist es aber besser, die Notbremse zu ziehen und nicht als „Bazillenmutterschiff“ zur Arbeit zu gehen und die halbe Belegschaft anzustecken. Dass du arbeitsunfähig bist, muss allerdings ein/e Ärzt:in bescheinigen, und zwar dann, wenn deine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage anhält.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in § 5 die Anzeige- und Nachweispflichten. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Allerdings dürfen Arbeitgebende das ärztliche Attest auch früher verlangen.
Achtung! Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist zu Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart sein.
Eine entsprechende Regelung ist auch im Bundesrahmentarifvertrag zu finden. Apothekenmitarbeiter:innen müssen den/die Inhaber:in oder deren Stellvertretung unverzüglich über die Krankheit informieren. Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, die Erkrankung durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachzuweisen. Dies gilt bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des/der Apothekeninhaber:in, heißt es.
Fun fact: Bist du bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, musst du deinem/deiner Chef:in die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art übermitteln. Die entstehenden Kosten hat der/die Arbeitgebende zu tragen.
Verlangt der/die Chef:in innerhalb der ersten drei Tage eine AU und du warst an Tag 1 nicht in der Lage, zum/zur Ärzt:in zu gehen, stellt sich die Frage, ob nachträglich eine rückwirkende Krankschreibung ausgestellt werden darf. Grundsätzlich gilt: Ärzt:innen dürfen ab dem Tag, an dem du dich vorstellst und behandelt wirst, eine AU ausstellen. Grundlage ist § 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“ Ganz ausgeschlossen ist die rückwirkende Krankschreibung aber dann doch nicht. Denn: „Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Und wenn der/die Ärzt:in keine rückwirkende Krankschreibung ausstellt? Glaubt der/die Mediziner:in dir nicht, dass du in den zurückliegenden Tagen arbeitsunfähig warst, weil du wieder mopsfidel bist und dennoch eine rückwirkende Krankschreibung erfragst, musst du unter Umständen mit Konsequenzen rechnen. So dürfen Arbeitgebende das Gehalt für die betroffenen Tage nicht zahlen und dir sogar eine Abmahnung aussprechen. Gleiches gilt auch, wenn du die AU zu spät abgibst.
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