Zugegeben, einige Feiertage sind für dieses Jahr schon durch und auch das vorerst letzte lange Wochenende neigt sich schon dem Ende zu. Doch was gilt eigentlich, wenn du Pfingsten Dienst in der Apotheke hast? Wir frischen dein Wissen in Sachen zum Arbeiten am Feiertag auf.
Erst kürzlich gab es mit Christi Himmelfahrt einen bundesweiten Feiertag, der den meisten Arbeitnehmer:innen einen zusätzlichen freien Tag beschert hat. Und schon steckst du mitten im nächsten langen Wochenende. Für dich heißt es aber statt abschalten und entspannen Pfingsten in der Apotheke zu stehen? Wir verraten dir, was rund um das Arbeiten am Feiertag wichtig ist.
Das Wichtigste zuerst: Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt laut § 7 Bundesrahmentarifvertrag (BRT) „die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00-24:00 Uhr geleistete Arbeit“. Vergütet wird diese jedoch nur, wenn die Apothekenleitung dies verlangt hat oder zumindest darüber informiert ist und dies auch duldet. Wie andere Arbeitnehmer:innen erhältst du für den Feiertagsdienst eine besondere Vergütung. Das bedeutet, der Arbeitgeber zahlt dir eine Grundvergütung von 1/173 (bei einer 40-Stunden-Woche) des jährlichen Tarifgehaltes plus einen Zuschlag. Letzterer beträgt an gesetzlichen Feiertagen 85 Prozent der Grundvergütung. „Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Mitarbeitern bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen“, heißt es in § 8 BRT. Der Feiertagszuschlag ist dabei laut Einkommenssteuergesetz bis zu einer Höhe von 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, wie der Lohnsteuerhilfeverein informiert. Für die Anerkennung sollte die Feiertagsarbeit am besten per Stundenzettel einzeln festgehalten werden.
Übrigens: Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage. Allerdings stellt die Apothekenbetriebsordnung nach § 23 die Apotheken an Heiligabend und Silvester von ihrer Verpflichtung zur Dienstbereitschaft von 14 bis 24 Uhr frei.
Alternativ kann dein/e Chef:in das Arbeiten am Feiertag auch als Freizeit „auszahlen“. Dies sollte im besten Fall im Folgemonat als zusammenhängender Zeitraum erfolgen. Auch hier ist jedoch ein Zuschlag zu berücksichtigen. Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz in § 11 Satz 3 Folgendes: „Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.“
Wichtig: Die verpflichtende Notdienstbereitschaft ist laut BRT arbeitsrechtlich nicht automatisch mit Sonn- und Feiertagsarbeit gleichzustellen.
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