Was gilt bei der Arbeitszeit? Heiligabend kommt immer ganz plötzlich und unerwartet und das bedeutet Stress! Denn Plätzchen backen sich nicht von alleine und auch die Gans flattert nicht von allein in den Ofen. Und dann wollen ja auch noch alle Geschenke besorgt und eingepackt werden. Die To-do-Liste ist lang und dann stellt sich jedes Jahr noch die gleiche Frage: Fallen an Heiligabend und Silvester Minusstunden an oder müssen sogar Urlaubstage geopfert werden?
In den Apotheken warten die Kolleg*innen auf den Dienstplan für Dezember und dabei gehört der Streit um Heiligabend und Silvester dazu, wie der Kuchen zum Kaffee. In diesem Jahr fallen beide Vorfeiertage auf einen Donnerstag und somit auf einen Werktag. Somit besteht kein Recht auf bezahlte Freizeit, wie es an gesetzlichen Feiertagen der Fall ist. Wer also den ganzen Tag frei haben möchte, muss auch einen ganzen Urlaubstag nehmen oder Überstunden abbummeln.
Allerdings hält die Apothekenbetriebsordnung für die Vorfeiertage eine Besonderheit bereit, denn die stellt nach § 23 die Apotheken an Heiligabend und Silvester von ihrer Verpflichtung zur Dienstbereitschaft von 14 bis 24 Uhr frei. Die Arzneimittelversorgung übernehmen dann die notdiensthabenden Apotheken.
Der Passus in der ApBetrO verpflichtet den/die Inhaber*in aber nicht zum Schließen der Apotheke an Heiligabend und Silvester. Wird die Apotheke geschlossen und haben Mitarbeiter*innen keine Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, geht das zulasten der Apothekenleitung. Die Rede ist vom sogenannten Annahmeverzug. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt die gesetzliche Regelung:
„Viele Apotheken schließen am 24. sowie am 31. Dezember bereits gegen Mittag. Hier handelt es sich um eine betriebliche Entscheidung der Apothekenleitung, aber nicht um gesetzliche Notwendigkeiten. Inhaber*innen könnten Angestellte zu Tätigkeiten wie Rezepturen, Defekturen oder Inventuren heranziehen. Entscheiden sie sich dagegen, sprechen Arbeitsrechtler*innen von einem Annahmeverzug. Das bedeutet: PTA, PKA oder Approbierte können ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Das oft zitierte Prinzip ‚Ohne Arbeit kein Lohn‘ greift hier nicht. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 615 BGB) besteht nämlich bei Annahmeverzug ein Vergütungsanspruch.“
Das bedeutet: Nimmt der Inhaber die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter*innen nicht an und schickt diese in einen freien Nachmittag, muss er auch das Gehalt für die regulär zu arbeitenden Stunden zahlen. Für die PTA fallen für die Zeit weder Minusstunden noch Urlaubstage an. Die Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden.
Erst Ausnahme, dann Regel?
Rein arbeitsrechtlich gibt es laut Adexa noch eine weitere Option. „Vielleicht entschließt sich die Apothekenleitung, Angestellten diese Arbeitsstunden einfach zu schenken. Daran ist natürlich nichts auszusetzen. Geschieht dies regelmäßig, kann sich der Status aber ändern. Haben Kolleg*innen ohne vertragliche Regelungen drei Mal ‚am Stück‘ an Heiligabend oder Silvester ohne Gegenleistung frei bekommen, handelt es sich um eine betriebliche Übung. Und Angestellte können davon ausgehen, im Folgejahr ähnliche Ansprüche zu haben.“
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