Apotheken müssen nach § 13 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Daten über die durchgeführten Grippeimpfungen und Coronaimpfungen in festgelegten Abständen an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln. Dazu ist eine Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring des RKI nötig. Bislang erfolgt dies über das Apothekenportal und daran wird sich auch künftig nichts ändern. Oder?
Die Grippeimpfung ist im Rahmen der Regelversorgung in den Apotheken möglich. Und auch gegen Corona kann weiterhin in den Apotheken geimpft werden. Dazu ist eine Meldung an das RKI nötig. Gemäß IfSG müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen für die Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten sowie die Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen entsprechende Meldung machen. Übermittelt werden sollen unter anderem Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Impflings sowie im Falle einer Coronaimpfung zusätzlich die Chargennummer.
Auch der Meldeweg ist geregelt – aber nicht für beide Impfungen. Die COVID-19-Vorsorgeverordnung regelt die Meldewege der verschiedenen Leistungserbringer zur Übermittlung der Coronaimpfung. „Gemäß § 3 Abs. 6 der COVID-19-Vorsorgeverordnung haben Apotheken das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen“, heißt es vom RKI. Apotheken übermitteln die zu übermittelnden Angaben über dieses Meldesystem an den DAV. Dieser führt die übermittelten Angaben zusammen und übermittelt sie elektronisch an das RKI. „Ein anderer Meldeweg für Apotheken ist nicht vorgesehen“, so eine Sprecherin.
Aber wie sieht es mit der Grippeimpfung aus? Hier ist noch alles offen, eine Regelung gibt es nicht. Dass Apotheken die Impfungen übermitteln müssen, ist zwar geregelt, aber das Wie ist noch offen.
„Die Meldung der COVID-19-Schutzimpfungen an das RKI erfolgt über Meldeportal des Deutschen Apothekerverbands, der mit der technischen Umsetzung die Gedisa beauftragt hat“, teilt eine Abda-Sprecherin mit. Und auch in der Apotheke durchgeführte Grippeschutzimpfungen können über das Apothekenportal übermittelt werden. Das sei auch sinnvoll, so die Sprecherin, weil die Apotheken ja schon im Apothekenportal angemeldet sind. Somit sei es ein einfacher Schritt ist, über das Portal zu melden. Konkret lautet die Antwort auf die Frage: „Können Apotheken Grippe- und Coronaimpfungen auch unabhängig vom Apothekenportal an das RKI melden?“ – „Nein“, so die Abda-Sprecherin. In der vergangenen Saison wurden laut Sprecherin „mehr als 50.000 Influenzaimpfungen von den Apotheken übermittelt. Und auch in dieser Saison muss die Meldung an das RKI erfolgen“, so die Sprecherin.
Es gibt jedoch einen Haken, denn anders als bei den Coronaimpfungen gibt es für die Grippeimpfungen keine gesetzliche Regelung, wie der Meldeweg zu erfolgen hat. Ob sich Apotheken selbst an die Schnittstelle anbinden können, beantwortet die Abda mit Nein. Zwar sieht ein Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr genau diese Regelung vor: „Öffentliche Apotheken, die Grippeschutzimpfungen durchführen, nutzen das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e.V. zur Datenübermittlung, um die Meldedaten über DEMIS an das Robert Koch-Institut zu übermitteln.“ Doch der Entwurf wurde nie in eine gesetzliche Regelung umgewandelt.
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