Angestellte haben Recht auf korrekten Smiley
Zwischen Angestellten und Chef:innen läuft nicht immer alles reibungslos und auch in der Apotheke kommt es zu manchen Unstimmigkeiten. Wie kurios diese mitunter sind, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Kiel. Dabei ging es um das Recht auf den korrekten Smiley neben der Unterschrift.
Entscheiden sich Angestellte für einen Jobwechsel, gehört neben der Kündigung, dem Auszahlen von Überstunden und/oder Urlaub auch das Arbeitszeugnis dazu. Dieses stellen Chef:innen für ausscheidende Mitarbeiter:innen aus und bescheinigen damit ihre Aufgaben und Leistungen, sodass neue Arbeitgeber:innen einen Eindruck von ihnen bekommen.
Dabei sind Vorgesetzte dazu verpflichtet, die Referenz möglichst wohlwollend zu formulieren. Sind Angestellte mit dem ausgestellten Zeugnis nicht zufrieden, dürfen sie den/die Chef:in zum Nachbessern auffordern. So geschehen in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Kiel vor einigen Jahren. Geklagt wurde wegen des Rechts auf den korrekten Smiley neben der Unterschrift.
Mundwinkel nach oben statt unten: Recht auf korrekten Smiley
Demnach hatte ein Arbeitgeber seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis ausgestellt und dieses auch ordnungsgemäß unterschrieben. Das Problem: Während der Vorgesetzte seine Unterschrift sonst üblicherweise mit einem lächelnden Smiley versah, fand sich im Zeugnis ein trauriger Smiley wieder. Der Beschäftigte machte daraufhin sein Recht auf den korrekten Smiley geltend – mit Erfolg.
Die Richter:innen entschieden, dass die Unterschrift im Zeugnis nicht der üblichen Form des Chefs entsprach, wie sich aus einem Blick auf die Unterschrift im Personalausweis – mit lachendem Smiley – ergab. Somit sahen sie in der Nutzung des traurigen Smileys eine Art Geheimzeichen, also eine versteckte Botschaft zur Herabwürdigung der Leistungen des Angestellten, die dieser nicht hinnehmen muss. „Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“, heißt es dazu im Urteil. Stattdessen habe der Mann das Recht auf den korrekten Smiley in der Unterschrift.
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