ALBVVG: Lieferengpässe haben mehr Eile als Drug-Checking
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) ist heute Thema im Bundesrat. Aus Bayern kommt ein neuer Antrag – das Drug-Checking soll aus dem Gesetzentwurf wieder entfernt werden.
„Das Drug-Checking steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben, die Lieferengpässe bei generischen Arzneimitteln und Arzneimitteln für Kinder zu bekämpfen und die Versorgungslage zu verbessern“, heißt es im Antrag aus Bayern. Zudem sei – anders als bei der Beseitigung der Lieferengpässe – auch keine Eilbedürftigkeit erkennbar, die eine fristverkürzte Behandlung dieser Thematik rechtfertigen würde. Zudem bestehen Bedenken gegen die Einführung des Drug-Checkings.
Was ist Drug-Checking? Kosumierende sollen die Möglichkeit erhalten, aus dem Schwarzmarkt erworbene Drogen für den Eigenbedarf anonym auf Qualität und Quantität der Zusammensetzung prüfen zu lassen.
Drug-Checking: Das sind die Bedenken
- Drug-Checking kann eine trügerische Scheinsicherheit der Drogen suggerieren. Es bestehe die Gefahr, dass sich das Untersuchungsergebnis nicht ohne Weiteres verallgemeinern lasse. „Drogen können, selbst wenn sie identisch aussehen oder aus der gleichen Herstellungscharge stammen, unterschiedliche Wirkstoffgehalte oder Zusammensetzungen aufweisen.“
- Jugendliche könnten zum Drogenkonsum ermuntert werden. Betäubungsmittel würden ein Gütesiegel erhalten und auch Rauschgifthändler:innen könnten bei der Preisgestaltung auf das Ergebnis zurückgreifen. „Gerade weil Drogen generell gesundheitsschädlich sind, verbietet es sich solche Fehlanreize zu schaffen.“
- Weil die neuen psychoaktiven Stoffe (NpS) sich auf molekularer Ebene und im Aufbau unterscheiden, sind herkömmliche Analysen nicht ausreichend. Fraglich sei, ob entsprechende Untersuchungen im Rahmen des geplanten Drug-Checkings überhaupt möglich sind.
- Durch die Erlaubnis des Drug-Checkings in Drogenkonsumräumen werde eine aktive Unterstützung des Drogenkonsums in Drogenkonsumräumen erlaubt. Bislang ging es nur um die Schaffung hygienischer Konsumbedingungen und die Vermeidung von Infektionsrisiken.
„Es ist nicht angemessen, eine derartige Gesetzesänderung zu einem komplexen und kontroversen Thema von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen eines Verfahrens zu bewerkstelligen, in dem den Ländern keine Möglichkeit gegeben wird, um fundiert inhaltlich Stellung zu nehmen.“
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