Akutversorgung: Stückeln nicht erlaubt
Der Rahmenvertrag sieht im Akutfall keine Abgabe von Teilmengen vor. Allerdings sind Abweichungen von der verordneten Packungsgröße möglich. Diese sind in § 17 Rahmenvertrag festgelegt und liefern den Apotheken bei der Akutversorgung und im Notdienst mehr Beinfreiheit.
Im Notdienst/Akutversorgung – dringender Fall – bietet § 17 Rahmenvertrag einige Ausnahmen zur sonstigen Rezeptbelieferung. Ist eine unverzügliche Abgabe des Arzneimittels nötig und kann keine Arztrücksprache gehalten werden, gilt folgendes:
- Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
- Fehlt die N-Bezeichnung und die Angabe der Stückzahl, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, aber nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung in Vertrieb befindliche Packung.
- Ist unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Gibt es auch diese Packung nicht, kann die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, allerdings darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden.
- Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere definierte N-Bereich die Obergrenze.
- Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
- Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, wenn die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.
Stückeln nicht erlaubt
Das Stückeln ist im Akutfall, Notdienst im Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Die Abgabe von Teilmengen, Auseinzeln ist in § 16 Rahmenvertrag geregelt. Demnach ist die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung zum einen nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig und zum anderen bei Nichtverfügbarkeit der verordneten Packungsgröße, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Arztrücksprache ist in diesem Fall nicht zu halten.
Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn dieses nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim vollversorgenden Großhandel beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage. Die Anfragen sind zu dokumentieren.
Abgaberegeln Akutversorgung
Generell gilt: Liegt eine eindeutige Verordnung in der Apotheke vor, ist die Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 zu beachten und einzuhalten. Demnach ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (generischer Markt) oder ein preisgünstiger Import oder Parallelimport (importrelevanter Markt) abzugeben. Apotheken müssen sich so lange an der Abgaberangfolge entlanghangeln, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist.
Arzneimittel nicht vorrätig
Liegt für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag vor, hat dieser Vorrang. Ist kein rabattiertes Arzneimittel vorrätig, muss dies auf der Verordnung unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 sowie dem Faktor 5 oder 6 Akutversorgung/dringender Fall mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen.
Was ist zu tun? Sonder-PZN plus Faktor 5 aufdrucken und eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel/einen preisgünstigen Import abgeben. Das Präparat darf nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich.
Was ist zu tun? Abgabe des nächstpreisgünstigen vorrätigen Arzneimittels (Generikamarkt) beziehungsweise eines Referenzarzneimittels oder Imports. Aufdrucken von Sonder-PZN und Faktor 6 nicht vergessen. Wie auch sonst gilt: Das abgegebene Medikament darf nicht teurer als das verordnete sein.
Achtung! Dokumentationspflicht! Auf dem Rezept muss ein entsprechender Hinweis vermerkt werden, der mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden muss. Eine Arztrücksprache ist nicht nötig.
Achtung! Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist. Hier gelten die genannten Sonderreglungen.
Preisanker überschritten
Wurde im Verlauf der Abgaberangfolge der Preisanker überschritten und ist keine Arztrücksprache möglich, sollte dies auf dem Rezept unter Angabe von Datum, Unterschrift und Grund des Überschreitens des Preisankers dokumentiert werden. Dies ist zwar kein Muss, kann aber im Härtefall ein Beleg für die Abgabe des teureren Arzneimittels sein.
Neben der Akutversorgung können auch pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden.
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