Abschlagszahlung: Darf das Gehalt in Teilen gezahlt werden?
Die Gehaltszahlung erfolgt bei einem Großteil der Angestellten zum Monatsende und somit nachträglich. Doch unter Umständen kann das Gehalt auch in Teilen gezahlt werden. So kann beispielsweise zur Monatsmitte eine Abschlagszahlung erfolgen. Was steckt dahinter?
In § 614 Bürgerliches Gesetzbuch heißt es im Hinblick auf die Fälligkeit der Gehaltszahlung: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.“ Und auch der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) regelt in § 17 eine nachträgliche Vergütung: „Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt nachträglich, und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht.“
Doch das bedeutet nicht, dass keine abweichenden Regelungen möglich sind. Denn einerseits finden die Regelungen des BRTV nur Anwendung, wenn Tarifbindung besteht – sprich Angestellte Mitglied in der Adexa und Arbeitgebende dem zuständigen Arbeitgeberverband angehören. Andererseits können im Arbeitsvertrag auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Und darunter fällt auch, dass das Gehalt in Teilen gezahlt werden kann. Genau ist meist die Rede von einer Abschlagszahlung.
Abschlagszahlung: Gehalt in zwei Teilen
Von vorn. Bei einer Abschlagszahlung wird ein Teil des Gehaltes schon vor dem offiziellen Zahlungstermin – für Apothekenangestellte zum Monatsende – ausgezahlt. Oftmals erfolgt dies zur Monatsmitte, sodass ein Teil der bereits geleisteten Arbeit schon zwischendurch entlohnt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Parteien damit einverstanden sind und die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird.
Abschlagszahlung vs. Gehaltsvorschuss
Ein Gehaltsvorschuss stellt eine Vorabzahlung auf noch nicht verdienten und fälligen Lohn dar, wird also im Hinblick auf künftige Arbeitsleistungen gewährt. Demgegenüber wird mit der Abschlagszahlung bereits geleistete Arbeit vergütet, sodass ein Teil des Gehaltes bereits verdient wurde.
Zu den Hauptgründen dafür gehört es, Angestellten mehr finanzielle Flexibilität zu verschaffen, beispielsweise, um laufende Kosten leichter decken zu können. Das Besondere an der Abschlagszahlung: Sie wird erst zum Monatsende versteuert – anders als ein Gehaltsvorschuss, der sofort steuerpflichtig ist. Das bedeutet, die Teilzahlung des Gehaltes erfolgt in der Regel netto. Zum Monatsende wird jedoch dennoch das gesamte Bruttogehalt herangezogen und für die Lohnsteuer und Sozialabgaben berücksichtigt. Die Abschlagszahlung wird also bei der Gehaltsabrechnung verrechnet.
Einen generellen Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben Angestellte nicht, es braucht also eine schriftliche Vereinbarung und Arbeitgebende können diese auch ablehnen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Prinzip der Teilzahlung regelmäßig, über mehrere Jahre hintereinander erfolgt – Stichwort betriebliche Übung.
Übrigens: Wurde eine Abschlagszahlung vereinbart, bleibt der Anspruch darauf auch im Krankheitsfall bestehen, vorausgesetzt es besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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