Abruf- vs. Abgabetag: Was gilt wann beim E-Rezept?
Rund um die Belieferung von E-Rezepten gibt es einiges zu beachten. Dazu gehört auch das Einhalten von Rabattverträgen und Abgaberangfolge. Doch dabei lauern Stolperfallen, und zwar, wenn Abruf- und Abgabetag nicht übereinstimmen. Was wann gilt, erfährst du von uns.
Auch beim E-Rezept ist die Abgaberangfolge nach §§ 11 bis 14 Rahmenvertrag zu beachten und einzuhalten, sofern eine eindeutige Verordnung vorliegt. Sprich, ist kein Rabattarzneimittel lieferbar, muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (generischer Markt) oder ein preisgünstiger Import oder Parallelimport (importrelevanter Markt) abgegeben werden. Apotheken müssen sich so lange an der Abgaberangfolge entlanghangeln, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist. Wird von der Abgaberangfolge abgewichen, ist dies je nach Grund dafür entsprechend zu dokumentieren.
Für die Einhaltung der Abgaberangfolge und damit die Auswahl des passenden Arzneimittels ist der Abruftag des E-Rezepts entscheidend, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) in seinen FAQ klarstellt. „Für die Auswahl des Arzneimittels (Abgaberangfolge) ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI relevant“. § 7 Absatz 1 Satz 2 Rahmenvertrag gilt entsprechend: „Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Rabattvertrag: Abgabetag statt Abruftag beachten
Doch nicht immer stimmen beim E-Rezept Abruftag und Abgabetag überein, beispielsweise wenn ein verordnetes Präparat erst für den Folgetag bestellt und damit später abgegeben werden kann. Dann kann es knifflig werden. Nämlich, wenn sich die Rabattverträge vom Zeitpunkt des Abrufs bis zur eigentlichen Abgabe ändern.
Dazu heißt es in den FAQ vom DAV weiter: „Für die Preisbildung ist nach der AMPreisV und dem Rahmenvertrag (§ 22) der Tag der Abgabe maßgeblich.“ Dort ist Folgendes geregelt: „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Im Klartext bedeutet dies: Entscheidend ist der Rabattvertrag am Tag des Abrufes des E-Rezeptes aus der TI, es gilt jedoch der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe. „Sollte zwischen Vorlage und Auswahl des Arzneimittels und der tatsächlichen Abgabe ein Rabattvertragswechsel stattgefunden haben, dann ist die Auswahl des Arzneimittels nach dem Rahmenvertrag nach wie vor korrekt zum Vorlagezeitpunkt erfolgt. Es hat sich jedoch ggf. der Preis zum Abgabezeitpunkt verändert“, heißt es vom DAV auf Nachfrage.
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