Alkohol für Desinfektionsmittel bis Jahresende steuerfrei
Unvergällter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln ist seit März 2020 für die Apotheke steuerfrei. Die Frist der Sonderregelung wurde von der Generalzolldirektion inzwischen auf den 31. Dezember 2020 verlängert. Außerdem wurde bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen für die Herstellung von Desinfektionsmitteln beantragt. Die Genehmigung steht noch aus.
Während der Corona-Krise stieg die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln ins Unermessliche. Apotheken konnten aufgrund von Allgemeinverfügungen dem Engpass entgegenwirken und selbst Hände- und Flächendesinfektionsmittel herstellen. Inzwischen hat sich die Lage entspannt. Dennoch wurde entschieden, dass Alkohol für Desinfektionsmittel für Apotheken noch bis Ende des Jahres steuerfrei ist.
Desinfektionsmittel: Alkohol bis Jahresende steuerfrei
Unvergällter Alkohol für die Biozidherstellung bleibt vorerst bis zum 31. Dezember 2020 steuerfrei. Alkohol und Alkoholerzeugnisse unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Gemäß §27 Abs.1 Nr.1 AlkStG sind alkoholische Erzeugnisse steuerfrei, wenn sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln durch Apotheken verwendet werden. Dazu muss aber eine Erlaubnis nach § 59 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) beantragt werden.
Davon abgesehen haben sich die zuständigen Zollbehörden darauf verständigt, dass Apotheken auch unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozide steuerfrei verwenden dürfen. Auch hier ist eine Erlaubnis nötig. Dazu müssen Apotheken ihre Betriebserlaubnis vorlegen. So soll einer missbräuchlichen Verwendung vorgebeugt werden.
Apotheken können unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei von sogenannten Steuerlagern beziehen. Als Steuerlager werden Orte eines Herstellers oder Zwischenhändlers bezeichnet, in denen Alkohol hergestellt, gelagert oder weiterverarbeitet werden darf, ohne dass es zu einer Entstehung der Alkoholsteuer kommt.
Restmengen nach Fristablauf: Was gilt?
Hat die Apotheke nach Ablaufen der fiktiven Erlaubnis noch unvergällten Alkohol vorrätig, der noch nicht verarbeitet und an den Lieferanten zurückgegeben wurde, ist die mengenmäßige Anmeldung des noch vorhandenen Bestandes gemäß § 59 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 AlkStV erforderlich.
Aus dem unvergällten Alkohol bereits hergestellte Desinfektionsmittel sind steuerfreie Erzeugnisse. Ihr Stauts ändert sich auch mit dem Auslaufen der Frist nicht. Sie können daher auch noch ohne steuerrechtliche Einschränkungen unbefristet bevorratet, gelagert, abgegeben und verwendet werden.
Achtung: Die fiktive Erlaubnis zur Verwendung des steuerfreien unvergällten Ethanols gilt nur für die Herstellung von Desinfektionsmitteln und nicht für die Herstellung Ethanol-haltiger Arzneimittel. Dafür ist eine gesonderte Erlaubnis nach §28 AlkStG erforderlich.
Allgemeinverfügungen
Die Bundesregierung hat bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für die Herstellung von Desinfektionsmitteln beantragt. Die Genehmigung steht noch aus. Gibt es keine Verlängerung, läuft die Allgemeinverfügung für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln zum 6. Oktober und jene für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln zum 30. September 2020 aus.
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