Ab 26. Mai: 3G am Arbeitsplatz tabu, Maskenpflicht erlaubt
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft aus, und zwar bereits Ende dieser Woche, nämlich am 26. Mai. Eine Verlängerung ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht notwendig. Doch was bedeutet das für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz? Fest steht: 3G ist dann tabu.
„Es besteht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern“, heißt es aus dem Ministerium auf Anfrage. Bis einschließlich Donnerstag müssen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende jedoch noch an die entsprechenden Vorgaben halten. Und danach?
Da die Pandemie bekanntermaßen nicht vorbei ist, bleibt der Infektionsschutz weiter wichtig. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung ist daher unverzichtbar, und zwar laut BMAS entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG) und angepasst an das jeweilige Infektionsgeschehen. Doch nicht jede Maßnahme zum betrieblichen Infektionsschutz ist ab dem 26. Mai noch erlaubt. Das Festhalten an 3G ist beispielsweise tabu.
§ 3 Absatz 1 ArbschG regelt Folgendes: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Arbeitsschutz: Maskenpflicht ja, 3G ist tabu
Zwar besteht bereits seit Mitte März am Arbeitsplatz keine generelle 3G-Pflicht mehr. Doch Arbeitgebende konnten bisher weiterhin darauf bestehen. Stichwort betrieblicher Infektionsschutz. Damit ist nun Schluss. „Der Arbeitgeber ist aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen“, stellt das BMAS klar. Mehr noch: Auch Testangebote oder die Möglichkeit zum Homeoffice dürfen nicht verpflichtend sein.
Und was gilt in puncto Masketragen? Ist die Maskenpflicht ebenso tabu wie 3G? Nein. „Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig“, so das BMAS.
Generell sollte sich bei der Festlegung an den Arbeitsschutzmaßnahmen orientiert werden, die sich im Verlauf der Pandemie bereits bewährt haben. Das Ministerium will dafür in Kürze auf seiner Website einige Empfehlungen bereitstellen. Außerdem sollte stets berücksichtigt werden, „ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt sind, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.“
Das Ministerium will das Infektionsgeschehen nun weiter beobachten und bei Bedarf beziehungsweise einer sich verschärfenden Lage erneut regulative Maßnahmen auf den Weg bringen.
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