Ab 1. März: Änderungen beim Hilfsmittelvertrag der Knappschaft
Zum 1. März treten Änderungen zum Hilfsmittelversorgungsvertrag der Knappschaft in Kraft. Die Ergänzungsvereinbarung war nötig, da für die Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln die Präqualifizierung entfällt und sich Betreiberpflichten für einige Medizinprodukte geändert haben. DAV und Knappschaft haben daher neue Anlagen 1 und 2 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag vereinbart.
Die Neuerungen zum 1. März haben keinen Einfluss auf den Rahmenvertrag. Betroffen sind Änderungen der Anlage 1 – Preisliste – und der Anlage 2 – Betreiberpflichten – zum Hilfsmittelversorgungsvertrag der Kasse.
Aus Anlage 1 werden Anlagen 1A bis 1L
Die bisherige Anlage 1 wird durch die Anlagen 1A bis 1L ersetzt. 1A regelt die apothekenüblichen Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB) V. Für die Produkte entfällt die Präqualifizierung. Entsprechend enthalten die neuen Anlagen 1B bis 1L die Hilfsmittel, für die eine Verpflichtung zur Präqualifizierung besteht. Grundlage ist § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V.
Achtung, ein Beitritt zur Anlage 1A ist nicht erforderlich. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens teilnehmenden Apotheken werden seitens der Knappschaft automatisch als Teilnehmer an der Anlage 1A übernommen.
In einigen Produktbereichen wurden Preiserhöhungen vorgenommen, darunter auch bei Lanzetten von 8 Cent auf 10 Cent – dies war Wunsch der Apothekenvertreter. Im Laufe des Jahres wird es weitere Preisverhandlungen zwischen DAV und Knappschaft geben.
Neu ist auch, dass die Spalten „Versorgungsbereiche” und „Zuzahlungspflicht” in die Preislisten aufgenommen wurden.
Änderung der Anlage 2
Die Anlage 2 – Betreiberpflichten – wurde an die gesetzlichen Änderungen der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) angepasst. Demnach entfällt die Pflicht zum Führen eines Medizinproduktebuchs für Hilfsmittel, die an Versicherte der Knappschaft abgegeben wurden.
Zudem entfällt die Vorgabe, dass die Dokumentation einer Einweisung fünf Jahre lang aufzubewahren ist. Die Apotheke kann die Aufbewahrungsdauer selbst festlegen und muss keine Unterschrift des/der Versicherten einholen.
PQ-Nachweis und Beitritt
Ein Nachweis der Präqualifizierung ist für die Anlagen 1A, 8, 9 und 10 nicht erforderlich.
Die bestehenden Beitritte zu den Anlagen 8 bis 10 bleiben bestehen – bei beiden Anlage gab es keine Änderungen. Apotheken, die bisher an der Versorgung nach den Anlagen 8 und 10 teilgenommen haben und weiterhin versorgen wollen, müssen nichts unternehmen.
Für die Anlagen 1B bis L, 6 und 7 ist ein gültiger Präqualifizierungsnachweis erforderlich.
In Berlin findet der Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Knappschaft auch für die Versorgung der Anspruchsberechtigten der SVLFG Anwendung.
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