Die Urlaubsplanung läuft bei vielen Angestellten auf Hochtouren. Doch bevor PTA die freien Tage genießen können, muss der/die Chef:in den Wünschen erst einmal nachkommen. Doch was gilt, wenn das Ja auf sich warten lässt und Vorgesetzte bei der Urlaubsgenehmigung trödeln.
Im Bundesrahmentarifvertrag heißt es in § 11 Absatz 6: „Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden.“ Gleiches gilt für Tarifangestellte in Sachsen. Im Rahmentarifvertrag für Nordrhein fehlt dagegen eine entsprechende Regelung.
Besteht für PTA und andere Apothekenangestellte keine Tarifbindung, entscheidet die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Sofern dort nichts bezüglich der Urlaubsgenehmigung festgelegt wurde, greifen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die für das Anbieten und die Annahme von Willenserklärungen vorgeschrieben sind. Im Allgemeinen gilt, dass Urlaubsanträge für einen Zeitraum bestehen bleiben, in dem Mitarbeitende mit einem „Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen“ rechnen können. Meist sind dies etwa zehn Tage.
Achtung: Wie aus einem früheren Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz hervorgeht, kann von Chef:innen verlangt werden, dass sie innerhalb von einem Monat nach Einreichen des Urlaubsantrags darauf antworten, wenn sie wiederum selbst darauf bestehen, dass die Urlaubswünsche zu Beginn des Jahres mitgeteilt werden.
Ohne Antwort keine automatische Urlaubsgenehmigung
Allerdings beschränken sich diese Regelungen auf einen schriftlichen Urlaubsantrag. Doch das Bundesurlaubsgesetz liefert keine Vorgaben, wie genau der Antrag auszusehen beziehungsweise zu erfolgen hat. Somit ist grundsätzlich auch eine mündliche Anfrage möglich, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorschreibt. In diesem Fall muss der/die Chef:in eine sofortige Entscheidung treffen, heißt es in § 147 BGB. Allerdings können Vorgesetzte um eine Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Datum bitten. In diesem Fall bleibt der mündliche Antrag so lange bestehen, bis eine Antwort erfolgt. Auch eine mündlich erteilte Urlaubsgenehmigung gilt entsprechend.
Übrigens: Ist der Antrag einmal eingereicht, können Angestellte ihn nicht einfach wieder abändern/zurückziehen.
Doch egal, ob es festgelegte Zeiträume gibt oder nicht – Was gilt, wenn der/die Chef:in bei der Urlaubsgenehmigung trödelt? Laut der Apothekengewerkschaft Adexa ist Nachhaken angesagt. Den Urlaub ohne ausdrückliche schriftliche oder mündliche Genehmigung anzutreten, ist dagegen tabu. Denn: Eine bestimmte Frist, ab wann ein Urlaubsantrag automatisch als angenommen gilt, gibt es nicht. So lange eine Antwort des/der Arbeitgeber:in aussteht, ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten.
Wann Chef:innen ihr Veto einlegen dürfen, erfährst du hier.
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