Nach einem stürmischen, nasskalten Februar weckt der März erste Frühlingsgefühle und bei vielen steigt die Lust auf Urlaub. Also heißt es schnell den Urlaubsantrag ausfüllen und los geht´s, oder? Es gibt einen Haken: Chef:innen können einen Strich durch deine Planungen machen und den Urlaub ablehnen. Aber wann ist ein Veto erlaubt?
Die gute Nachricht vorweg: Grundsätzlich steht es dir frei, wann genau du Urlaub haben möchtest, auch wenn der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) vorsieht, dass du deinen dir zustehenden Erholungsurlaub im Idealfall möglichst zusammenhängend nimmst. Chef:innen sollen also die Wünsche ihrer Mitarbeiter:innen generell berücksichtigen. Doch in einigen Fällen kann die Apothekenleitung auch ablehnen. Wir haben mögliche Gründe zusammengestellt:
Urlaubsantrag nicht rechtzeitig eingereicht
Hast du Urlaubspläne, solltest du diese so früh wie möglich mit der Apothekenleitung besprechen und nicht auf die lange Bank schieben. Denn andernfalls riskierst du, dass dir ein/e Kolleg:in zuvorkommt oder die Zeit zu kurzfristig ist, um den Dienstplan zu ändern beziehungsweise einen Ersatz für dich zu finden. Gemäß BRTV können Chef:innen auch entsprechende „Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen.“ Anschließend muss der/die Arbeitgeber:in innerhalb von vier Wochen über den Urlaubsantrag entscheiden. Für deinen Urlaub braucht es also meist einen gewissen Vorlauf. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Spontantrip ausgeschlossen ist. Es kommt immer auf den/die Chef:in an.
Kolleg:innen haben Vorrang
Auch die Urlaubswünsche der Kolleg:innen spielen bei der Entscheidung des/der Chef:in eine Rolle. Überschneidet sich dein Urlaubsantrag mit dem eines/einer anderen Mitarbeiter:in, muss im Zweifel die Apothekenleitung festlegen, wer Vorrang hat, wenn sich keine Einigung abzeichnet. Schließlich können nicht alle auf einmal weg. Dabei spielen gemäß § 11 BRTV verschiedene soziale Kriterien eine Rolle, zum Beispiel:
- Kinder: Haben Angestellte Kita- oder schulpflichtige Kinder oder eine/n Partner:in, der/die an die Schulferien gebunden ist, haben diese meist Vorrang.
- Alter und Betriebszugehörigkeit: Auch diese beiden Faktoren spielen eine Rolle. Ältere Kolleg:innen, die schon lange in der Apotheke arbeiten, werden dabei oft bevorzugt.
- Erholungsbedürftigkeit: Hierbei geht es darum, wer von euch den Urlaub „nötiger“ hat. Entscheidend ist beispielsweise, wie lange der letzte Urlaub zurückliegt.
Betriebliche Gründe
Daneben sind laut BRTV auch „dringende betriebliche Belange“ ein Grund, deinen Urlaubsantrag abzulehnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in der Apotheke im entsprechenden Zeitraum zu viel zu tun ist, um auf dich zu verzichten – ein Paradebeispiel dafür ist die Vorweihnachtszeit. Das bedeutet, dein/e Chef:in darf sein/ihr Veto einlegen, wenn sich der Urlaub aus Sicht der Apotheke nicht umsetzen lässt, weil sonst die anfallenden Aufgaben nicht erledigt werden können. Ist zum Beispiel ein/e Kolleg:in zur jeweiligen Zeit ebenfalls im Urlaub und ein/e andere/r fällt krankheitsbedingt langfristig aus, kann das Team keinen weiteren Ausfall verkraften.
Achtung: In einigen Fällen kann der/die Chef:in aus betrieblichen Gründen sogar verlangen, dass du deinen bereits genehmigten Urlaub doch noch verschiebst oder vorzeitig aus dem Urlaub zurückkommst. Dann werden dir deine Urlaubstage wieder „gutgeschrieben“ und du kannst sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Mehr noch: Arbeitgebende müssen für eventuelle Mehrkosten aufkommen und dürfen die Zeit für die Rückreise nicht auf den Urlaubsanspruch anrechnen.
Und was gilt, wenn du deinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht mehr wegbekommst? „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“ Hier erfährst du mehr in puncto Resturlaub.
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