Barmer zu Rezepturen: Einkaufsnachweise sammeln
Ein Gesetz, zwei Auffassungen. Die Barmer hat in puncto Rezepturtaxation eine andere Auffassung als der Deutsche Apothekerverband (DAV) und macht dies in einem Brief deutlich. Anteilig abrechnen und Einkaufsnachweise aufbewahren, lautet die Empfehlung.
Die Hilfstaxe Anlage 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) wurden vom DAV zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Der Grund: Es ließ sich keine Einigung bei der Preisverhandlung finden. Seit Jahresbeginn herrscht ein vertragsloser Zustand und §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finden Anwendung. Bis hierhin herrscht Einigkeit. Dann gehen die Ansichten und Interpretationen der AMPreisV auseinander.
Gemäß AMPreisV zieht die Apotheke für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung heran, berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe und rechnet diesen entsprechend ab. Von anteiliger Abrechnung ist keine Rede. Doch genau diese Auffassung teilen der GKV-Spitzenverband und die Barmer.
„Wir vertreten die Auffassung, dass nur die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d.h. nur die anteilige Packung zu Lasten der GKV abgerechnet werden kann“, so die Kasse in einem Schreiben. „Restmengen können für die Herstellung nachfolgender Rezepturen verwendet werden, die Abrechnung als Verwurf ist nicht zulässig“, macht die Barmer klar.
Apotheken sollen Einkaufsnachweise sammeln
Außerdem werden die Apotheken aufgefordert, die wirtschaftlichste Packung abzurechnen. Die Kasse verweist auf § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V Wirtschaftlichkeitsgebot. Zum Abschluss gibt die Kasse noch einen Tipp: „Wir empfehlen Ihnen, die Einkaufsnachweise für Rückfragen aufzubewahren.“
Der DAV hatte die Apotheken über die Auffassung der Kassen informiert und mitgeteilt, das Retaxationen möglich sind. Daher lautete vor Kurzem für Apotheken, die viele Rezepturen zulasten der GKV abrechnen, die Empfehlung, entsprechende Rückstellungen zu bilden.
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