Verbandmittel: Kein Rahmen-, kein Rabattvertrag
Bei Verbandmitteln spielen die Vorgaben des Rahmenvertrages keine Rolle und müssen nicht beachtet werden. Dennoch lauern Retaxfallen und es gibt einiges zu beachten.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und können zulasten der Kasse abgerechnet werden. Davon zu unterscheiden sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.
Anlage Va Teil 1 der AM-RL listet Verbandmittel. Deren Hauptwirkung das Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren ist. Ergänzende Eigenschaften haben Verbandmittel, zu denen beispielsweise Kompressionsbinden und Saugkompressen gehören, nicht.
Anlage Va Teil 2 der AM-RL listet Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften wie Feuchthalten, geruchsbindend, reinigend – aber ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Darunter fallen unter anderem Salbenkompressen, aktivkohlehaltige Wundauflagen sowie Superabsorber.
Anlage Va Teil 3 der AM-RL listet sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Die Produkte haben eine therapeutische Wirkung, die über die Eigenschaften eines Verbandmittels hinausgeht. Bis zum 2. Dezember 2024 gilt für die Verordnungsfähigkeit der betroffenen Produkte eine Übergangsfrist. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind auch ohne Aufnahme in die Anlage V weiterhin verordnungsfähig, aber nur, wenn es sich um Produkte handelt, die vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der Kassen abgegeben werden konnten.
Ist ein Verbandmittel verordnet, sind zwar weder das Einsparziel bei Importen noch der Rahmenvertrag zu beachten, aber die Wirtschaftlichkeit (§ 12 Sozialgesetzbuch V) und die Preise der einzelnen Lieferverträge. Auch Rabattverträge gibt es nicht. Dennoch gilt es zu beachten, ob die Praxis eine namentliche und somit produktbezogene Verordnung vorgenommen hat oder herstellerneutral rezeptiert hat.
Handelt es sich um eine produktspezifische Verordnung, gilt das Produkt als Preisanker. Sind Name und PZN vermerkt, kann entsprechend geliefert werden. Kann nur höherpreisig versorgt werden, sollte ein handschriftlicher Vermerk mit Datum und Unterschrift nicht fehlen. Ist zwar namentlich, aber ohne Angabe von Hersteller und PZN verordnet, sollte vor der Abgabe Rücksprache mit der Praxis gehalten werden. Ist ein Import verordnet, sollte dieser auch abgegeben werden. Bei einer produktneutralen Verordnung ist entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot das günstigste Produkt abzugeben.
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