Gehaltsabtretung: Was gilt für PTA mit Schulden?
Die eigenen Finanzen im Blick zu behalten, ist nicht immer leicht – insbesondere, wenn die Lebenshaltungskosten weiter steigen, das Gehalt hingegen nicht und dann noch unerwartete Ausgaben hinzukommen. Häufen PTA Schulden an, kann eine Gehaltsabtretung ins Spiel kommen. Was du dazu wissen solltest, erfährst du von uns.
Das PTA-Gehalt fällt nicht gerade üppig aus. Kein Wunder, dass sich die große Mehrheit der Kolleg:innen unterbezahlt fühlt und Angst vor Altersarmut hat, wie eine aposcope-Befragung gezeigt hat. Doch einige Beschäftigte haben angesichts steigender Preise und Co. nicht erst im Alter mit Geldsorgen zu kämpfen. Da wundert es nicht, dass Zahlungen in Verzug geraten und PTA somit Schulden machen. Ist eine Rückzahlung nicht in Sicht, kommen auch Chef:innen ins Spiel. Stichwort Gehaltsabtretung.
Gehaltsabtretung ≠ Gehaltspfändung: Während die Gehaltsabtretung vertraglich vereinbart und von dem/der Angestellten selbst unterschrieben wird, wird eine Gehaltspfändung oftmals gerichtlich angeordnet, wenn verschuldete Beschäftigte nicht zahlen können. Es handelt sich um eine Zwangsvollstreckung.
Gehaltsabtretung: Chef:in einbeziehen
Generell gilt: Haben PTA Schulden, ist dies ihre Privatangelegenheit. Doch das ändert sich, wenn diejenigen, denen sie Geld schulden, einen Teil des Gehalts beanspruchen. Möglich ist dies, wenn schriftlich eine Gehaltsabtretung gemäß § 398 BGB vereinbart wurde, die im Falle eines Zahlungsrückstandes in Kraft tritt. Ein Beispiel dafür ist der Abschluss eines Kreditvertrags. Beschäftigte geben folglich ihr Gehalt als Sicherheit an. Kommt es zur Gehaltsabtretung, muss auch der/die Chef:in eingeweiht werden. Schließlich ist er/sie für die Überweisung des Gehaltes verantwortlich und muss darüber informiert werden, dass ein Teil davon an eine/n Dritte:n gezahlt werden soll.
Abtretbar sind Vergütungsansprüche aus dem aktuellen sowie auch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Wie hoch der abzutretende Betrag ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen und wird anhand von sogenannten Pfändungstabellen festgelegt. Von der Abtretung ausgeschlossen sind jedoch unter anderem:
- Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung
- 13. Monatsgehalt und Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, höchstens aber bis 500 Euro
- 50 Prozent der Vergütung – inklusive Zuschläge – für Mehrarbeit
- Aufwandsentschädigungen
- Gefahrenzulagen
- Mutterschaftsgeld
Übrigens: Gehaltsabtretungen sind in der Regel kein Kündigungsgrund. Außerdem können sie per Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden und sind dann unwirksam.
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