PTA müssen nicht für den/die Chef:in lügen – oder?
„Der/die Chef:in ist gerade nicht da“ – Sätze wie dieser fallen in der Apotheke häufig, egal ob gegenüber aufgebrachten Kund:innen, die sich beschweren möchten, oder hartnäckigen Außendienstmitarbeitenden, die ihr Produkt in der Apotheke platzieren wollen. Oftmals handelt es sich dabei um Flunkerei, während die Apothekenleitung in Wahrheit doch im Büro sitzt, aber gerade keine Zeit hat, sich damit zu beschäftigen. Für Angestellte kann dies schnell unangenehm werden. Aber müssen sie überhaupt für den/die Chef:in lügen?
Generell gilt: Arbeitgebende besitzen das Weisungsrecht und können damit nicht nur bestimmen, wie gearbeitet wird, sondern auch, wie sich Angestellte zu verhalten haben. Außerdem haben Arbeitnehmende gegenüber Chef:innen verschiedene Treuepflichten, dazu gehört auch die sogenannte Loyalitätspflicht. Das bedeutet, sie müssen neben ihren eigenen Interessen auch die des/der Arbeitgeber:in wahren und darauf Rücksicht nehmen, wie sich aus § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt.
Für den/die Chef:in Lügen ist keine Pflicht
Doch es gibt Grenzen. Lügen gehört grundsätzlich nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, heißt es vom W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung. Beschäftigte sind also nicht verpflichtet, für den/die Chef:in zu lügen. Arbeitgebende dürfen ihre Angestellten auch nicht dazu drängen, für sie zu flunkern oder gar den Kopf hinzuhalten. Denn Weisungen von Arbeitgebenden müssen nur befolgt werden, wenn sie nicht gegen Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.
Mehr noch: Handelt es sich nicht nur um kleinere „Notlügen“ wie für das Vermeiden eines unangenehmen Kundengesprächs, sondern verstößt der/die Arbeitgeber:in gegen bestimmte Vorschriften oder handelt sogar gesetzeswidrig, darfst du ihn/sie nicht durch Lügen decken, sondern musst in der Regel die Wahrheit sagen, wenn diese zur Aufklärung beitragen kann.
Ausnahme Betriebsgeheimnisse? Geht es um Interna aus der Apotheke, beispielsweise Informationen zur wirtschaftlichen Situation oder eine Kundenliste, ist Verschwiegenheit angesagt, denn diese dürfen in der Regel nicht preisgegeben werden. Lügen müssen Angestellte aber auch hierbei nicht, sondern lediglich schweigen.
Mehr aus dieser Kategorie
BVpta: Mehr Kompetenzen für PTA als „Chance auf Neuanfang“
PTA sollen mehr Kompetenzen erhalten und Apotheker:innen zeitweise vertreten dürfen. Für Abda-Präsident Thomas Preis ist klar: „Das geht gar nicht.“ …
Weihnachtsgeld: Kürzung wegen Fehlzeiten erlaubt?
Knapp sechs von zehn PTA erhalten Weihnachtsgeld. Ob und in welcher Höhe dieses gezahlt wird, entscheiden Chef:innen. Doch ist eine …
Warken: PTA sollen Apotheker stundenweise vertreten dürfen
Der Personalmangel ist in den Apotheken spürbar – vor allem in ländlichen Gebieten. Dem will die Apothekenreform von Gesundheitsministerin Nina …