Für PTA gilt im Beruf Schweigepflicht, und zwar nicht nur bei Kundeninformationen, sondern auch bei Apothekeninterna. Doch nicht alles, was du in der Apotheke erlebst oder erfährst, gilt direkt als Geschäftsgeheimnis. Wir geben dir einen Überblick, wann Vorsicht geboten ist.
Was genau unter den Begriff Geschäftsgeheimnis fällt, regelt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Demnach müssen laut § 2 drei Bedingungen für die Einstufung gelten. Dies ist der Fall bei Informationen,
„a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“.
Im Klartext bedeutet das: Sind bestimmte Informationen nur ausgewählten Personen und unter gewissen Bedingungen zugänglich, ist Verschwiegenheit angesagt. Und das gilt besonders für das Apothekenpersonal. Denn wer als Apothekenmitarbeiter:in entsprechende Geheimnisse ausplaudert, muss gemäß Strafgesetzbuch mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Mehr noch: Neben dem Ausplaudern ist es bereits verboten, sich überhaupt unbefugt Zugang zu einem Geschäftsgeheimnis zu verschaffen.
Welche Apothekeninterna sollten in der Apotheke bleiben?
Beispiel gefällig? Kommst du in das Büro der Apothekenleitung, während diese gerade auf der Toilette ist, darfst du weder einen Blick auf die am Computer geöffnete Geschäftsbilanz werfen noch darüber mit Kolleg:innen oder Freund:innen sprechen oder gar unberechtigt eine Kopie anfertigen. Denn: Es handelt sich um ein Paradebeispiel für eine Information, die laut den gesetzlichen Vorgaben als Geschäftsgeheimnis gilt. Schließlich möchte wohl kein/e Chef:in, dass alle Angestellten um die angespannte Geschäftslage wissen oder die Konkurrenzapotheke Wind davon bekommt.
Ähnlich verhält es sich mit sensiblen Dokumenten wie Personalakten, Gehaltsabrechnungen und Co. Eine Kundenliste kann ebenfalls als Geschäftsgeheimnis betrachtet werden. Und auch Auskünfte über Rabatte vom Großhandel, den jeweiligen Umsatz oder die tägliche Kundenzahl sind tabu, stellt die Adexa klar.
Geschäftsgeheimnis: Wann ist „Ausplaudern“ erlaubt?
Allerdings gibt es Ausnahmen, wann die Preisgabe von entsprechenden Apothekeninterna zulässig ist. Nämlich, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses geschieht. So darf ein Geschäftsgeheimnis unter anderem zum Aufdecken einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens offengelegt werden. Außerdem dürfen Angestellte ihre Arbeitnehmervertretung – beispielsweise die Adexa – darüber informieren, wenn diese nur so ihren Aufgaben nachkommen kann.
Achtung: Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann auch bei einem Apothekenwechsel bestehen bleiben. Hier lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Fest steht jedoch: Es darf kein Handel mit den jeweiligen Informationen betrieben werden.
Mehr aus dieser Kategorie
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Überstunden: Wann fallen (keine) Steuern an?
Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …