Die Zahl der Apotheken ist im Sinkflug und hat inzwischen den Wert von 18.000 unterschritten. Dabei kommen ständig neue Schließungen hinzu. Für Angestellte bedeutet das die Kündigung. In einigen Fällen bietet der/die Chef:in jedoch noch eine Abfindung an. Liegt ein Angebot dafür vor, solltest du aber nicht vorschnell unterschreiben. Doch auch zu lange Zögern ist tabu. Denn mit einer einmaligen Ablehnung kann der Anspruch auf Abfindung verfallen.
Generell gilt: Eine gesetzliche Regelung zur Abfindung nach einer Kündigung gibt es hierzulande laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund nicht. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Tarifvertrag festgelegt ist. Das bedeutet, du hast selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung kein Recht auf eine Abfindung, sondern bist von der Kulanz des/der Chef:in abhängig. Bietet diese/r dir eine finanzielle Entschädigung für den Verlust deines Arbeitsplatzes an, hast du die Wahl, ob du annimmst oder nicht. Doch fest steht: Sagst du einmal ab, ist das Angebot vom Tisch, oder? Das hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Abfindung: Anspruch erlischt mit einmaliger Ablehnung
Ein Angestellter erhielt von seinem Chef die betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer anstehenden Betriebsschließung. Im Anschluss daran bekam er einen Abwicklungsvertrag mit einer festlegten Abfindungssumme vorgelegt. Der Mitarbeiter wollte aber noch weiter verhandeln und weigerte sich daher, zu unterschreiben. Stattdessen ließ er durch seinen Anwalt antworten, dass er „zwar grundsätzlich an einer Abwicklungsvereinbarung interessiert sei, jedoch nicht um jeden Preis.“ Für den Chef war das Angebot zur Abfindung mit dieser einmaligen Ablehnung jedoch vom Tisch. Gegen diese Entscheidung ging der Beschäftigte ebenso gerichtlich vor wie gegen die Kündigung selbst. Doch beides war rechtmäßig, entschieden die Richter:innen.
Demnach war einerseits die Kündigung aufgrund der Betriebsschließung zulässig. Andererseits habe der Arbeitgeber das einmalige Nein des Arbeitnehmers zur vorgeschlagenen Abfindung als Ablehnung verstehen dürfen. Somit sei das Angebot nicht mehr bindend gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung bestand damit nicht.
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