Die Corona-Sonderregeln gelten noch bis zum 7. April. Dann ist Schluss mit den Ausnahmen, die die Arzneimittelversorgung seit Langem erleichtern. Denn die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung kann nicht verlängert werden, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt.
Das sind die Ausnahmen
Die SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung beschert den Apotheken bereits seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Krankenhausärzt:innen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements auch N3-Packungen verordnen und Apotheken diese abgeben. Außerdem gelten verschiedene Lockerungen in puncto Arzneimittelabgabe. Stichwort Abgaberangfolge. Apotheken dürfen, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist, ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Mehr noch: Es darf auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel ausgewichen werden, wenn weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist.
Außerdem darf die Apotheke auch ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, vorausgesetzt die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten. Möglich ist dies in puncto Packungsgröße, Packungsanzahl, Entnahme von Teilmengen sowie Wirkstärke, wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Für die genannten Corona-Sonderregeln ist eine Retax ausgeschlossen.
Corona-Sonderregeln gelten noch bis 7. April
Doch die Ausnahmen sind nur zeitlich befristet – ab Ostern, genau Karfreitag –, ist Schluss mit den Lockerungen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. „Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist bis 7. April 2023 befristet. Eine Verlängerung der in der Verordnung geregelten vereinfachten Austauschregelungen für Apotheken über den 7. April 2023 hinaus ist aufgrund der Vorgabe in der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz nicht möglich (siehe § 5 Absatz 4 Satz 2 Infektionsschutzgesetzes)“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium.
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