Eigentlich war ab dem 1. Januar Schluss mit der Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten von Reha-Ärzt:innen. Eigentlich. Doch wie der DAV mitteilt, geht die „4444444“ plus Fachgruppencode in die nächste Runde.
Im Frühjahr 2022 hatten sich der DAV und der GKV-Spitzenverband auf eine Verlängerung der Übergangsfrist der Pseudoarztnummer plus Fachgruppencode auf Entlassrezepten (BtM- und T-Rezept) für Ärzt:innen in Rehaeinrichtungen geeinigt. Die Ziffernfolge war ausnahmsweise zulässig, wenn in einer Reha-Einrichtung angestellte und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigte Ärzt:innen keine Krankenhausarztnummer und auch keine lebenslange Arztnummer besitzen. Die Ausnahmeregelung galt nicht für Krankenhausärzt:innen und war bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Eine Verlängerung sei nicht nötig, hieß es im vergangenen Jahr. Doch jetzt gibt es eine Rolle rückwärts. Der DAV teilt mit, dass „die Übergangsfrist weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Anpassung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V angewendet werden kann“. Somit gilt die Ziffernfolge bis auf unbestimmte Zeit. Der Grund: Die Verhandlung zum Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Reha-Einrichtungen sei noch nicht abgeschlossen.
Pseudoarztnummer für andere Rezepte erlaubt
Rezepte – mit Ausnahme von BtM- und T-Rezepten –, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, dürfen mit der Pseudoarztnummer bedruckt werden. Grundlage ist § 2 Absatz 3 der Anlage 8 zum Rahmenvertrag. „Eine Arztnummer oder die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Rahmenvertrag Absatz 1a SGB V ist angegeben. Dies gilt für papiergebundene und elektronische Verordnungen.“ Dass BtM- und T-Rezepte keine Pseudoarztnummer tragen dürfen, ist in Absatz 5 geregelt.
Entlassrezepte – die keine BtM- oder T-Rezepte sind – und eine Pseudoarztnummer enthalten, können von Apotheken beliefert und abgerechnet werden, informiert der Berliner Apotheker-Verein die Kolleg:innen.
Eine Prüfpflicht besteht zwar nicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen; entweder aus dem Arztstempel oder in Form der Pseudoarztnummer.
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