Für verschreibungspflichtige Rezepturen gilt die Arzneimittelpreisverordnung – für nicht-verschreibungspflichtige nicht. Daher stellt sich die Frage, ob auf den Fixzuschlag verzichtet werden darf; beispielsweise beim Ibu-Saft aus der Rezeptur.
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) § 5 „Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen“ regelt die Preisberechnung von verschreibungspflichtigen Rezepturen. Darin sind auch der Fixzuschlag und weitere Zuschläge enthalten:
- der Festzuschlag in Höhe von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für die Ausgangsstoffe und die Packmittel,
- ein Rezepturzuschlag (3,50 Euro, 6 Euro, 8 Euro – je nach Art und Menge der Rezeptur),
- ein Festzuschlag in Höhe von 8,35 für die Abgabe und Beratung,
- die Umsatzsteuer.
(mengenmäßiger EK Substanz 1 + 90 Prozent Zuschlag) + (mengenmäßiger EK Substanz 2 + 90 Prozent Zuschlag) + (…) + (EK des Abgabegefäßes + 90 Prozent Zuschlag) + Rezepturzuschlag + 8,35 Euro Festzuschlag + Mehrwertsteuer
Doch die AMPreisV gilt für verschreibungspflichtige Rezepturen und nicht für nicht-verschreibungspflichtige. Darum kann in diesem Fall auch der Fixzuschlag in Höhe von 8,35 Euro entfallen. Wird also ein Ibu-Saft, der in der Rezeptur hergestellt wurde, ohne Vorlage eines Rezeptes abgegeben, kann der Preis geringer sein, weil auf den Fixzuschlag verzichtet werden kann. Wird die Rezeptur auf einem Kassenrezept abgerechnet, muss der Fixzuschlag abgerechnet werden.
Im vergangenen Jahr hatte die AOK Sachsen-Anhalt für Aufregung gesorgt. Die Kasse hat den Fixzuschlag in Höhe von 8,35 Euro für OTC-Rezepturen gestrichen. Der Grund: eine fehlende vertragliche Regelung im letzten Retaxationsdurchgang. Doch der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt hat mit der Kasse eine Einigung erzielt. Erfolgte Retaxationen wurden zurückgenommen und der Fixzuschlag von 8,35 Euro zukünftig auch für OTC-Rezepturen gewährt, wenn der/die Patient:in unter 18 Jahre alt ist oder Bestandteile der OTC-Ausnahmeliste enthalten sind.
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