Kaum haben sich alle an die gesenkten Umsatzsteuersätze gewöhnt, ist zum neuen Jahr wieder alles vorbei und die Mehrwertsteuer wird wieder auf 7 beziehungsweise 19 Prozent angehoben. Auf die Apotheken kommt wieder einiges an Arbeit zu, wenn die Mehrwertsteuer zum ersten Tag im Januar 2021 eine Rolle rückwärts macht.
Während der Corona-Krise sollte die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Wirtschaft und das Konsumverhalten ankurbeln. Am 1. Januar 2021 soll bei der Mehrwertsteuer wieder alles beim Alten sein. Die Preisänderungen werden auch zum neuen Jahr wie schon im Sommer mit Ausnahme von Artikeln mit eigenen Nettopreisen automatisch eingespielt. Von monatsübergreifenden Vorgängen wird auch zum Jahreswechsel abgeraten. Apotheken sollten möglichst am 31. Dezember alle offenen Vorgänge abschließen.
Abholbrett
Alle offenen Aufträge, die auf dem Abholbrett darauf warten, vom Kunden abgeholt und bezahlt zu werden, sollten am 31. Dezember bearbeitet oder ausgeliefert werden, weil am 1. Januar die Mehrwertsteuersätze eine Rolle rückwärts machen. Entscheidend ist nicht das Bestelldatum, sondern das Lieferdatum, also das Datum der Leistungserbringung an den Kunden.
Das bedeutet für die Praxis: Zum Feierabend an Silvester alle offenen Aufträge auf dem Abholbrett stornieren und spätestens am 2. Januar – außer die Apotheke hat an Neujahr Dienst – zum neuen Mehrwertsteuersatz neu anlegen, beziehungsweise auf „Rückstellung unbezahlt“ setzen, soweit die Warenwirtschaft dies zulässt.
Umtausch
Wer im neuen Jahr seine Weihnachtsgeschenke umtauschen will, bekommt auch nur die gezahlte Mehrwertsteuer zurück. Wird ein Produkt umgetauscht, wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1. Januar 2021 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der zum Kaufzeitpunkt geltende Steuersatz anzuwenden. Das bedeutet: Für das umgetauschte Produkt gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz und für das neu gekaufte die Besteuerung von 19 Prozent.
Gutscheine
In den Apotheken werden in der Regel Mehrzweckgutscheine verkauft. Diese sind bei Ausgabe nicht der Umsatzsteuer unterworfen, weil diese erst mit dem dann gültigen Steuersatz bei Einlösung fällig wird.
Rechnungen auf Grundlage von Abtrittserklärungen
Rechnet die Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab, ist auch hier das Lieferdatum für den fälligen Mehrwertsteuersatz entscheidend. Dabei ist es unerheblich, ob ein im Dezember geliefertes Arzneimittel erst im Januar bei der Kasse abgerechnet wird, wenn anhand der Rechnung ersichtlich ist, dass Liefer- und Leistungsdatum im alten Jahr liegen.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Fertigarzneimittelname und Wirkstoffangabe bald Pflicht?
Die Wirkstoffangabe könnte auch bei der Verordnung eines Fertigarzneimittels verpflichtend werden. Im Januar wird der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) eine …
Überbleibsel aus 2024: Urlaub vs. Überstunden – Was muss zuerst genommen werden?
Das Jahr neigt sich dem Ende und in der Apotheke hat längst die stressige Vorweihnachtszeit begonnen. Da bleibt kaum Zeit …
Pflegehilfsmittel: Monatspauschale steigt auf 42 Euro
Die Friedenspflicht beim Pflegehilfsmittelvertrag gilt noch bis Jahresende. Apotheken können Anspruchsberechtigte aber auch nach dem Jahreswechsel versorgen. Der DAV wird …