Rezeptur-Urteil: Hashcode wird zur Retaxfalle
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) wurde zwar klargestellt, dass Apotheken die für die Rezepturherstellung benötigten Bestandteile nicht anteilig abrechnen müssen. Retaxgefahr besteht dennoch. Denn im Hashcode muss gemäß Technischer Anlage 1 die tatsächlich verwendete Pharmazentralnummer (PZN) angegeben werden. Doch die stimmt nicht immer mit der kleinsten günstigsten Packung überein. Denn welche Packungsgröße die Apotheken tatsächlich nutzen, bleibt ihnen überlassen.
Apotheken müssen gemäß BSG-Urteil bei der Berechnung die kleinste und preisgünstigste für die Herstellung der Rezeptur erforderliche Packung zugrunde legen, weil damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen wird. Dies gilt auch für Fertigarzneimittel, die für die Herstellung benötigt werden. Die Auswahl aus einem der vier preisgünstigsten Arzneimittel, wie sie der Rahmenvertrag vorsieht, ist eine Sonderregel, die nicht auf die Rezepturberechnung übertragen werden kann.
Als Berechnungsgrundlage dient bei der Rezeptur das kleinste tatsächlich verfügbare Gebinde, das für die Herstellung benötigt wird – unabhängig davon, aus welchem Gebinde die Apotheke die benötigte Menge tatsächlich entnommen hat. Dies hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) noch einmal klargestellt. Ist das kleinste Gebinde nicht verfügbar, kann die Apotheke das nächstgrößere berechnen.
Und hier liegt die Herausforderung. Gemäß Technischer Anlage 1 muss das tatsächlich verwendete Gebinde angegeben werden, während für die Preisberechnung das kleinste für die Rezeptur benötigte Gebinde herangezogen wird. Somit können das tatsächlich verwendete und das taxierte Gebinde voneinander abweichen, wenn das verwendete nicht dem preisgünstgsten entspricht.
Dementsprechend muss der Preis manuell auf das kleinste Gebinde angepasst werden. Kurzum: Im Hashcode wird weiterhin die verwendete PZN eingetragen, der Preis wird auf das kleinste Gebinde heruntergerechnet. Zudem können Apotheken das Gebinde, das für die Preisberechnung herangezogen wurde, auf der Verordnung vermerken. Alternativ können Apotheken einen entsprechenden Vermerk – beispielsweise im Herstellungsprotokoll – machen, um auf Nachfrage der Kasse die Preisberechnung vorlegen zu können. Allerdings sind Apotheken nicht verpflichtet, Lieferscheine auf Aufforderung der Kasse vorzulegen.
Größere oder mehrere Packungen?
Zudem müssen Apotheken auch nicht mehrere kleine anstelle einer größeren Packung verwenden. Ein Beispiel: Die Apotheke stellt eine halbfeste Zubereitung zu 200 g her. Die Grundlage ist zu 100 g und 250 g erhältlich. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Apotheke zwei Packungen zu 100 g für die Anfertigung abrechnen muss oder die Packung zu 250 g ansetzen kann, weil diese günstiger wäre.
„Es ist ‚auszugehen‘ von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln, wobei ‚maßgebend‘ der Einkaufspreis der üblichen Abpackung beziehungsweise grundsätzlich erforderlichen Packungsgröße ist“, so der DAV. Demnach ist die Packung maßgeblich, die die für die Herstellung benötigte Menge vollständig abdeckt; hier also die Packung à 250 g. „Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V und der Sinn und Zweck der AMPreisV – die Vereinfachung der Preisbildung – verbieten eine schwer nachvollziehbare Kombination mehrerer kleinerer Packungen“, so der DAV.
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