Das Testhonorar für Bürgertests sinkt. Ab dem 1. Dezember 2022 gibt es statt 9,50 Euro nur noch 8 Euro. Anlassbezogene Tests, für die ein Eigenanteil von 3 Euro zu zahlen war, gibt es nicht mehr.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine Anpassung war nötig, weil die bislang geltenden Regelungen heute auslaufen. Die neue Testverordnung hält einige Änderungen bereit.
Bürgertests: Wer hat noch Anspruch?
Bürgertests sind in § 4a geregelt. Anspruch nach neuer Testverordnung haben Bewohner:innen, Patient:innen und Besucher:innen von/in unter anderem Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen, Tageskliniken, Obdachlosenunterkünften und Rehaeinrichtungen. Anspruch haben außerdem:
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX beschäftigt sind, Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI und Personen, die sich „freitesten“ müssen.
„Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023“, so das Bundesgesundheitsministerium.
Mitarbeiter:innen von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sollen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen durchführen.
Testhonorar für Bürgertests sinkt
Testende Apotheken erhalten ab dem 1. Dezember 2022 weniger Geld. Das Testhonorar sinkt von 9,50 Euro auf 8 Euro. Bislang wurde ein Coronatest mit 2,50 Euro Sachkosten und 7 Euro für die Durchführung vergütet. Ab Dezember sinkt das Honorar auf 2 Euro für das Material und 6 Euro für den Aufwand. „Die Absenkung erfolgt unter Berücksichtigung eines verringerten Gesprächsaufwandes und Beratungsbedarfs im Zusammenhang mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2“, heißt es im Entwurf zur Verordnung.
Überwachte Tests zur Eigenanwendung werden nur noch mit 4 Euro vergütet – 1 Euro weniger als bisher. „Die Absenkung der Vergütung erfolgt aufgrund eines zwischenzeitlich routinierteren Umgangs mit diesen Tests“, so die Begründung.
„Im Übrigen wird die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert“, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Damit werde sichergestellt, dass jede/r Leistungserbringer:in, der/die innerhalb der genannten Fristen abrechne, für seine/ihre rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhalte.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Teil- auf Vollzeit: Gehalt und Zulagen müssen steigen
Erhöhen Teilzeitkräfte in der Apotheke ihre wöchentlichen Arbeitsstunden, bedeutet das auch ein höheres Gehalt. Doch was passiert mit individuellen Extras, …
Adexa kontert TGL Nordrhein: „Frust und Unverständnis sind gewaltig“
„Die Mitarbeitenden in den Apotheken haben deutlich mehr verdient“, hieß es kürzlich von der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein als …
Haben PTA Kündigungsschutz?
Den Job zu verlieren, gleicht für Angestellte oftmals einer Horrorvorstellung. Kein Wunder, dass sich viele Beschäftigte auf den Kündigungsschutz berufen. …